Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/50: Teilrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 17 Seiten

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Die Regelungen zu den ergänzenden Schutzzertifikaten für Pflanzenschutzmittel wurden aus dem ursprünglichen zehnten Titel: „Ergänzende Schutzzertifikate für Arznei- und Pflanzenschutzmittel“ gestrichen, da für Zertifikate in diesem Bereich keine Verlängerung der Schutzdauer möglich ist. Die Bestimmungen zu den Pflanzenschutzmitteln sind in den zwölften Titel überführt worden. Die Überschrift des zehnten Titels wurde entsprechend angepasst.

Neu wird, wie im revidierten PatG, der Begriff der „Zulassung“ (statt „Genehmigung“) verwendet. Diese rein redaktionelle Anpassung4 hat keine materiell-rechtlichen Auswirkungen.

Zweites bis Viertes Kapitel

Die Überschriften des zweiten bis vierten Kapitels wurden mit dem Begriff „Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats“ ergänzt.

Achtes Kapitel: Widerruf der Verlängerung der Schutzdauer (neu)

Dieses Kapitel wurde neu eingeführt und enthält die Bestimmungen zum Widerruf der Schutzdauerverlängerung eines Zertifikats.

Elfter Titel: Pädiatrische ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel (neu)

Der ursprüngliche elfte Titel „Schlussbestimmungen“ ist in den dreizehnten Titel übergeführt worden. Der neue elfte Titel enthält die Ausführungsbestimmungen zu diesem neuen Schutzrecht.

Änderungen der PatV, die nicht erläutert werden, sind redaktioneller Art.

3. Gesetzliche Grundlage

Die Teilrevision der Patentverordnung (PatV) durch den Bundesrat stützt sich auf folgende Delegationsnorm:

Art. 140s revPatG sieht vor, dass der Bundesrat das Verfahren zur Verlängerung der Schutzdauer der Zertifikate, deren Eintragung in das Patentregister sowie die Veröffentlichungen des IGE regelt. Die gesetzliche Grundlage für die pädiatrischen Zertifikate findet sich in Art. 140y in Verbindung mit Art. 140l Abs. 1 revPatG.

4. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die gesetzlichen Bestimmungen zur pädiatrischen Verlängerung sind im Wesentlichen den EU-Regelungen der Kinderarzneimittel-Verordnung (EG) Nr. 1901/20065 nachempfunden. Ein pädiatrisches Zertifikat kennt die EU nicht. Der Zugang zu diesem neuen schweizerischen Schutz-

4 BBl 2013, 115 Botschaft vom 7. November 2012 zur Änderung des Heilmittelgesetzes, https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2013/1.pdf.

5 Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinien 2001/20/EG und 2001/83/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 726/2004, ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1.