Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/50: Teilrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 17 Seiten
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Artikel 127f Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats oder die Verlänge-
rung der Schutzdauer
Die Überschrift wird ergänzt um die Verlängerung der Schutzdauer.
Dieser Artikel bezieht sich auf die Prüfung der materiellen Erteilungsvoraussetzungen. Er wird um den Hinweis auf die materiellen Voraussetzungen der pädiatrischen Verlängerung nach Art. 140n revPatG ergänzt. Liegen diese nicht vor, so weist das IGE das Gesuch um Verlängerung ab. Für Gesuche um Zulassung mit dem zugehörigen pädiatrischen Prüfkonzept vor Inkrafttreten des revidierte HMG und PatG gelten die Ausführungen zu Art. 127b Abs. 2 Bst. b;
Der Entscheid wird begründet und schriftlich eröffnet. Er ist mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 33 Bst. e Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG7).
Viertes Kapitel: Erteilung des Zertifikats oder Verlängerung der Schutzdauer
Art. 127g Erteilung des Zertifikats und Verlängerung der Schutzdauer
Die Überschrift wird neu eingeführt.
Absätze 1- 2: Der ursprüngliche Abs. 1 wird in zwei Absätze aufgeteilt. Das Zertifikat wird durch Eintragung in das Patentregister erteilt. Der neue Abs. 2 enthält die Angaben, die mit der Erteilung des Zertifikats veröffentlicht werden.
Absätze 3 - 4: Die Schutzdauer des Zertifikats wird durch die Eintragung im Patentregister verlängert. Dabei werden folgende Angaben veröffentlicht: das Datum der Gesucheinreichung, das Datum des Ablaufs der pädiatrischen Verlängerung, das Datum des allfälligen Gesuchs um Erstzulassung im EWR (Art. 140n Abs. 1 Bst. b revPatG) sowie das Datum des Gesuchs um Zulassung mit dem zugehörigen pädiatrischen Prüfkonzept für die Schweiz (siehe hierzu auch Anmerkungen zu Art. 127b Abs. 2 Bst. b). Für Gesuche um Zulassung mit dem zugehörigen pädiatrischen Prüfkonzept, die bereits vor Inkrafttreten des revidierten HMG und PatG gestellt wurden, gelten die Ausführungen zu Art. 127b Abs. 2 Bst. b.
Fünftes Kapitel: Veröffentlichung
Die Überschrift wird zur Vereinfachung gekürzt.
Art. 127h
Zusätzlich zu den Angaben nach Art. 127g wird bei Abweisung des Gesuchs um Erteilung des Zertifikats oder um Verlängerung der Schutzdauer, dem Widerruf der Verlängerung, dem vorzeitigen Erlöschen, der Nichtigkeitserklärung und der Sistierung auch das jeweilige Datum veröffentlicht.
7 Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, SR 173.32