Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/50: Teilrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 17 Seiten
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Sechstes Kapitel: Aktenheft und Register
Art. 127i Aktenheft
Absatz 2: enthält redaktionelle Änderungen.
Art. 127k Register
Absatz 2: Der Absatz wird ergänzt mit den Angaben zur pädiatrischen Verlängerung. Folgende dieser Angaben werden in das Register eingetragen:
- das Datum der Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats (Ergänzung in Bst. i);
- das Datum des allfälligen Gesuchs um Erstzulassung im EWR nach Art. 140n Abs. 1 Bst. b revPatG (neuer Bst. p);
- das Datum des Gesuchs um Zulassung mit zugehörigem pädiatrischen Prüfkonzept für die Schweiz (neuer Bst. q);
- das Datum des Widerrufs (neuer Bst. r).
Die weiteren Änderungen in den Abs. 2 - 4 sind redaktioneller Art, ebenso die in Abs. 4 der italienischen Textfassung.
Siebtes Kapitel: Gebühren
Art. 127l Jahresgebühren
Absätze 3 - 4: Die pädiatrische Verlängerung verlängert die Laufzeit des Zertifikats. Die zusätzlichen sechs Monate werden bei der Berechnung der Jahresgebühren entsprechend berücksichtigt. Abs. 3 und 4 regeln die Fälligkeit des Jahresgebührenanteils für die pädiatrische Verlängerung. Die Fälligkeit hängt vom Zeitpunkt des Gesuchs um Verlängerung und von der Laufzeit des Zertifikats ab.
Nach Abs. 3 wird die Jahresgebühr für die verlängerte Schutzdauer zusammen mit derjenigen für das Zertifikat fällig, wenn das Gesuch um Verlängerung bis zwei Monate vor Beginn der Laufzeit des Zertifikats eingereicht wird. In diesem Fall kann das IGE beide Jahresgebührenanteile zusammen in Rechnung stellen. Wird das Gesuch um Verlängerung später eingereicht, fallen die Fälligkeit der Zertifikatsjahresgebühr und des Bruchteils für die Verlängerung auseinander. Nach Abs. 4 wird in solchen Fällen die Jahresgebühr für die Verlängerung zwei Monate nach Gesucheingang fällig.
Absatz 5: Entspricht dem ursprünglichen Abs. 3.
Art. 127m Rückerstattung der Jahresgebühren
Die Änderungen in den Abs. 2 - 4 und 6 sind redaktioneller Art.
Für die Rückerstattung des Jahresgebührenanteils der pädiatrischen Verlängerung gelten die allgemeinen Regeln für die Rückerstattung der Jahresgebühren.