Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/50: Teilrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 17 Seiten

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Fünftes Kapitel: Veröffentlichung

Art. 127zter

Zusätzlich zu den Angaben nach Art. 127zbiswird bei Abweisung des Gesuchs um Erteilung des pädiatrischen Zertifikats, dem vorzeitigen Erlöschen, der Nichtigkeitserklärung und der Sistierung auch das jeweilige Datum veröffentlicht.

Sechstes Kapitel: Aktenheft und Register

Art. 127zquarterAktenheft

Absätze 1 - 3: Die Bestimmungen zum Aktenheft entsprechen denen des herkömmlichen Zertifikats nach Art. 127i.

Art. 127zquinquiesRegister

Die in das Register einzutragenden Angaben zum pädiatrischen Zertifikat entsprechen denen des herkömmlichen Zertifikats mit folgenden Zusätzen: dem Datum der Zulassung nach Art. 140t Abs. 1 Bst. a revPatG; dem Datum des allfälligen ERW-Gesuchs nach Art. 140t Abs. 1 Bst. b revPatG sowie dem Datum des Gesuchs um die Zulassung für die Schweiz mit dem zugehörigen pädiatrischen Prüfkonzept.

Zwölfter Titel: Ergänzende Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel

Art. 127zsexiesGeltungsbereich

Absätze 1 - 3: Der Begriff des „Erzeugnisses“ für Wirkstoffe und Wirkstoffzusammensetzungen wird auch für das Zertifikat für Pflanzenschutzmittel eingeführt (Abs. 2). Dieser Titel gilt für Zertifikate für Pflanzenschutzmittel. Die übrigen Bestimmungen der PatV gelten, soweit im siebten Titel des Patentgesetzes, im zehnten und im vorliegenden Titel der PatV nichts anderes bestimmt ist.

Art. 127zseptiesInhalt des Gesuchs und Gebühr

Absatz 1: Der Absatz verweist auf die einzureichenden Gesuchunterlagen. In Buchstabe b wird der Begriff der behördlichen „Genehmigung“ ersetzt durch den für Pflanzenschutzmittel gebräuchlichen Ausdruck der „behördlichen „Bewilligung“.

Absatz 2: Die Anmeldegebühren für das Zertifikat müssen innert der vom IGE gesetzten Frist gezahlt werden.

Absatz 3: Die Art. 127c bis 127m, die u.a. die Prüfung des Zertifikatsgesuchs, die Erteilung des Zertifikats und seine Veröffentlichung regeln, finden sinngemässe Anwendung auch auf die Pflanzenschutzmittel.