Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/50: Teilrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 17 Seiten
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Fünftes Kapitel: Veröffentlichung
Art. 127zter
Zusätzlich zu den Angaben nach Art. 127zbiswird bei Abweisung des Gesuchs um Erteilung des pädiatrischen Zertifikats, dem vorzeitigen Erlöschen, der Nichtigkeitserklärung und der Sistierung auch das jeweilige Datum veröffentlicht.
Sechstes Kapitel: Aktenheft und Register
Art. 127zquarterAktenheft
Absätze 1 - 3: Die Bestimmungen zum Aktenheft entsprechen denen des herkömmlichen Zertifikats nach Art. 127i.
Art. 127zquinquiesRegister
Die in das Register einzutragenden Angaben zum pädiatrischen Zertifikat entsprechen denen des herkömmlichen Zertifikats mit folgenden Zusätzen: dem Datum der Zulassung nach Art. 140t Abs. 1 Bst. a revPatG; dem Datum des allfälligen ERW-Gesuchs nach Art. 140t Abs. 1 Bst. b revPatG sowie dem Datum des Gesuchs um die Zulassung für die Schweiz mit dem zugehörigen pädiatrischen Prüfkonzept.
Zwölfter Titel: Ergänzende Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel
Art. 127zsexiesGeltungsbereich
Absätze 1 - 3: Der Begriff des „Erzeugnisses“ für Wirkstoffe und Wirkstoffzusammensetzungen wird auch für das Zertifikat für Pflanzenschutzmittel eingeführt (Abs. 2). Dieser Titel gilt für Zertifikate für Pflanzenschutzmittel. Die übrigen Bestimmungen der PatV gelten, soweit im siebten Titel des Patentgesetzes, im zehnten und im vorliegenden Titel der PatV nichts anderes bestimmt ist.
Art. 127zseptiesInhalt des Gesuchs und Gebühr
Absatz 1: Der Absatz verweist auf die einzureichenden Gesuchunterlagen. In Buchstabe b wird der Begriff der behördlichen „Genehmigung“ ersetzt durch den für Pflanzenschutzmittel gebräuchlichen Ausdruck der „behördlichen „Bewilligung“.
Absatz 2: Die Anmeldegebühren für das Zertifikat müssen innert der vom IGE gesetzten Frist gezahlt werden.
Absatz 3: Die Art. 127c bis 127m, die u.a. die Prüfung des Zertifikatsgesuchs, die Erteilung des Zertifikats und seine Veröffentlichung regeln, finden sinngemässe Anwendung auch auf die Pflanzenschutzmittel.