Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/55: Zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes: Vernehmlassung zu neuen Elementen · 25 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.697234

II Besonderer Teil

1 Nutzungsplanung

1.1 Artikel 16a

1.1.1 Allgemeines

Die geänderte Umschreibung der Speziallandwirtschaftszone wird begrüsst von AI, BE, BS, GL, JU, LU, TI, ZH; glp, GPS, SPS; SGB, SGV; Aequeo, Bio Suisse, ETH-IRL, Greenpeace, Innertkirchen,

pro natura, RK Emmental, RWU, RZU, SFF, SHS, SVS, VCS, VLP-ASPAN, Vogelwarte und WWF. AG teilt die Stossrichtung des Bundes, wie sie in den Erläuterungen dargelegt wird. Die an Artikel 15 RPG angelehnten Bestimmungen scheinen jedoch für die Ausscheidung von Speziallandwirtschaftszonen nur bedingt geeignet.

Die VLP-ASPAN empfiehlt zu prüfen, ob grosse, bodenunabhängige landwirtschaftliche Bauten und Anlagen generell in die Speziallandwirtschaftszone gehören. Solche Landwirtschaftsbetriebe bzw.

deren Bauten und Anlagen führten ab einer gewissen Grösse stets zu erheblichen Auswirkungen auf die Landschaft. Hinzu kommen die Anforderungen an die Erschliessung und die übrige Infrastruktur.

glp; Greenpeace, pro natura, SVS, VCS und Vogelwarte empfehlen, die Ausscheidung von Speziallandwirtschaftszonen im Richtplan zu regeln. Um die Umsetzung des Konzentrationsprinzips besser zu gewährleisten, sei in der Luftreinhalteverordnung eine Ausnahmeregelung vorzusehen für Kleinsiedlungen mit landwirtschaftlichem Charakter, für Weilerzonen und für weitere Zonen nach Artikel 18 RPG, sofern nicht besondere Verhältnisse dies verunmöglichen würden.

Die RZU bemängelt, dass die Standorte der Speziallandwirtschaftszonen nicht im Rahmen einer landschaftlichen Gesamtsicht, sondern (weiterhin) einzelfallbasiert und somit unkoordiniert ausgeschieden werden können. Zur Erhaltung und Stärkung des Grundsatzes der Trennung zwischen Siedlungsgebiet und Nicht-Siedlungsgebiet erscheinen landschaftliche Gesamtplanungen der Kantone und eine darauf aufbauende integrale Landschaftsplanung des Bundes, die gleichberechtigt neben den übrigen Bereichsplanungen der Raumplanung stehen, als unumgänglich.

ZH stimmt dem Wechsel vom bisherigen Konzept der inneren Aufstockung zur Schaffung von Speziallandwirtschaftszonen nach gesamtheitlicher Betrachtung des Betriebs zu. Zur Umsetzung bestehen allerdings noch viele offene Fragen: Zu klären wird insbesondere auch die Abgrenzung zu den die Kernlandwirtschaft ergänzenden Betriebsteilen gemäss Artikel 23g E-RPG sein, die in der Landwirtschaftszone als zonenkonform angesehen werden sollen. ZH stellt den Antrag, dass das Erstellen von Wohnraum für Erntehelfer sowohl im Rahmen der Bestimmungen zur Speziallandwirtschaftszone als auch zum zonenkonformen Wohnraum zu regeln und zu ermöglichen sei. Auch der VSGP fordert eine Regelung für die Unterbringung von saisonalem Personal in der Landwirtschaftszone.

Der SGV beantragt, den Artikel 16a in einer Gesamtbetrachtung aller Artikel zum Bauen ausserhalb der Bauzonen nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Der SGV begrüsst im Grundsatz eine Verschärfung der Vorgaben bezüglich «Speziallandwirtschaftszone», zentral sei aber, dass diese Vorschriften die Interessenabwägung nicht einschränken und mit dem Planungsansatz kongruent sind, damit eine ganzheitliche Planung über einen Raum möglich ist.

Gemäss dem BGer hat sich gezeigt, dass der Trockensubstanzvergleich bei bestimmter Betriebsauslegung keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die Gewichtung zwischen bodenabhängiger und bodenunabhängiger Produktion erlaubt und zu gesetzwidrigen Ergebnissen führen kann.

LU regt an, die Abgrenzung von bodenabhängig zu bodenunabhängig noch klarer zu definieren.

Der VSGP fordert, die Unterscheidung zwischen bodenabhängiger und bodenunabhängiger Produktion aufzuheben. Zudem seien Böden in Gewächshäusern als Fruchtfolgeflächen anzuerkennen. Sie seien hier besser vor Erosion und wetterbedingter Degradation geschützt. Es würden mehrere Kulturen pro Jahr bewirtschaftet, wodurch die Flächen zu einer hohen Versorgungssicherheit beitragen

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