Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/55: Zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes: Vernehmlassung zu neuen Elementen · 25 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.697234

würden. Auch die SAB fordert, dass die Speziallandwirtschaftszonen weiterhin den FFF angerechnet werden können.

GPS; BGS, Junge Grüne, SHS und VNS stimmen der Bestimmung nur unter Vorbehalt einer vollumfänglichen Kompensationspflicht (im Sinne eines Realersatzes) zu. LU; SPS und KBNL regen an, sollte die bodenunabhängige landwirtschaftliche Nutzung aufgegeben werden, seien die erstellten Bauten zurückzubauen und die Zone zurückzuzonen. glp; Greenpeace, pro natura, SVS, VCS und Vogelwarte stellen einen entsprechenden Antrag.

SO und BGS wünschen eine Ergänzung dahin gehend, dass die dauerhafte Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit garantiert bleibe.

swisscofel stimmt der Ausscheidung von Speziallandwirtschaftszonen nur zu, wenn Bauten in diesen Zonen ausschliesslich für die Produktion, Lagerung, Aufbereitung und den Verkauf von betriebseigenen Erzeugnissen bzw. von Erzeugnissen aus der nächsten Region genutzt werden dürfen.

Nach glp, GPS; Greenpeace, Hochparterre, pro natura, SHS, SVS, VCS, VNS und Vogelwarte ist der Mehrwert bei der Schaffung von Speziallandwirtschaftszonen mindestens analog zu gewöhnlichen Einzonungen abzuschöpfen.

An der bisherigen Regelung soll gemäss BL, FR, GE, SZ, VD; BPUK, BVNW, BVOW, BVSZ, BVUR, LVO, ZBB, ZBV und ZüBV festgehalten werden.

Die Systematik der inneren Aufstockung habe sich nach BEBV, BVAG, BVAR, SGP, SZZV, VTL und ZüBV bewährt. Eine regionale Abstimmung über die Richtplanung oder eine Konzentration bestimmter Produktionsformen seien in der Praxis nicht zweckmässig. Nach BEBV, SGP und SZZV muss jedoch die Abgrenzung zwischen bodenabhängig und bodenunabhängig dringend korrekt definiert werden. Heute bestimmten unsachgemässe Gerichtsentscheide darüber.

Die geänderte Umschreibung der Speziallandwirtschaftszone wird abgelehnt von AR, BL, GE, GR, OW, SG, TG, UR, VD, VS, ZG; AgorA, AgriGenève, Agrijura, Bell, BPUK, Bütschwil-Ganterschwil,

BVAR, BVNW, BVOW, BVSH, BVSZ, BVUR, CAJB, CGI, cnav, CP, Ebnat-Kappel, FRI, FVE, Gallo-Suisse, Kleinbauern, LDK, LF, LVO, Nesslau, Prométerre, RAKUL, SOBV, SVPS, Toggenburg, uspi, ZBB und ZBV.

SZ; BVNW, BVOW, BVSZ, BVUR, LVO, ZBB und ZBV kritisieren, dass die vorgesehene Regelung eine Zweiteilung der Betriebe zur Folge hätte. Dies würde zu einer hohen finanziellen Belastung führen.

JardinSuisse widersetzt sich, dass Gartenbaubetriebe grundsätzlich in Spezialzonen verwiesen werden. Im RPG seien die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Betriebe des produzierenden Gartenbaus in der Landwirtschaftszone als zonenkonform bewilligt werden können.

Nach BGS und Kleinbauern werden mit der vorgesehenen Bestimmung Türen geöffnet für Bauten und Anlagen einer industriell produzierenden Landwirtschaft in einer Zone, die eigentlich für die vorwiegend bodenabhängige Landwirtschaft vorgesehen ist. Die industrielle, bodenunabhängige Landwirtschaft, die über die innere Aufstockung hinausgeht, gehöre in die Gewerbezone. Eine solche Landwirtschaft stehe ausserdem im Widerspruch zur aktuellen Agrarpolitik des Bundes und sei daher nicht zu fördern. Nach der BGS stellen diese Speziallandwirtschaftszonen faktisch Bauzonen für die Landwirtschaft dar und gefährden die mit dem RPG beabsichtigte Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet.

Nach Bell, GalloSuisse, GST-SVS und SGP soll die Schweine- und Geflügelhaltung weiterhin von bäuerlichen Familienbetrieben geführt werden können. Werden diese Tierhaltungen gemeindeübergreifend an einem Standort konzentriert, komme man vom Bild der bäuerlichen Tierproduktion weg in Richtung industrielle Produktion. Dies sei aus Sicht Produktion und Vermarktung zu vermeiden. Aus sanitarischer und hygienischer Sicht seien solche Zonen ebenfalls unerwünscht (JU; Bell, BGS, GST-SVS, Prométerre).

Die ROREP bemängelt, dass weitgehend Unklarheit herrsche hinsichtlich der formalen Anforderungen und der zu berücksichtigenden Prozesse, da jegliches klar identifizierbare Planungsverfahren fehle.

12/25 041.21-00794/00021/00018/00002/00002