Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/55: Zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes: Vernehmlassung zu neuen Elementen · 25 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.697234
Bauten und Anlagen wertvolle Tauschobjekte würden, die so lange gehortet werden, bis ein möglichst lukratives Angebot für den Abbruch eingeht.
BEBV, SGP und SZZV befürchten, dass davon insbesondere nicht-landwirtschaftliche, finanziell interessantere Begehrlichkeiten profitieren und die Landwirtschaft sowie das Kulturland die Zeche bezahle. Dies zeige sich auch am vorgeschlagenen Kompensationsansatz, der jeglichen Praxisbezug entbehre. Erfahrungsgemäss würden dabei ökologische Massnahmen auf Kulturland ergriffen, welche die Produktivität der Landwirtschaft beeinträchtigen. Ein Bauprojekt sollte bewilligt werden, weil es die gesetzlichen Erwartungen erfüllt, nicht weil der Bauherr per Kompensation den Ablass erkauft.
BS bemängelt, dass die Kompensation nur vermögenden Grundeigentümern offenzustehen scheint.
Nach VS können zum heutigen Zeitpunkt die Konsequenzen des entsprechenden Artikels nicht ausreichend abgeschätzt werden. Es sei zudem unklar, wie die Kompensation im konkreten Einzelfall auszusehen habe.
Die ROREP bemängelt, dass der Artikel weder ein anzuwendendes Planungsverfahren noch materielle Vorgaben für ein solches festlege. Die vom Bundesrecht an die kantonalen Ausführungsbestimmungen gestellten Anforderungen seien zu unbestimmt.
AI, BL, BS, LU, ZH regen an, dass nicht nur quantitativ kompensiert werde, sondern auch eine quali-
tative Verbesserung der Landschaft erreicht werde.
Nach ZH sollen die gesetzlichen Bestimmungen genügend Raum auch für qualitative Kompensationen eröffnen. Dabei muss gelten, dass dasjenige, was im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung im Bewilligungsverfahren ohne Kompensation möglich wäre, auch im Rahmen einer Planung im Sinne dieses neuen Ansatzes nicht kompensationspflichtig sein soll, da ansonsten der Planungsansatz gegenüber der Einzelfallbetrachtung benachteiligt würde.
Der SHS bemängelt, dass in der Vorlage das Verständnis für die Notwendigkeit des Schutzes und Erhalts des gebauten Kulturerbes sowie ein Bekenntnis zur Qualität des Bauens fehle.
Die VLP-ASPAN weist darauf hin, dass die Kompensationspflicht nur für Nutzungsprivilegien, die im Sinne des Planungsansatzes im kantonalen Richtplan definiert sind, gelte. Aus Gründen der Rechtsgleichheit und um zu vermeiden, dass für regionale und lokale Privilegierungen weiterhin Bundesregelungen angestrebt werden, sollte auch für gewisse bundesweit geltenden Ausnahmen bzw. für gewisse zonenkonforme Nutzungen eine Kompensationspflicht eingeführt werden. Weiter sei der Planungs- und Kompensationsansatz für jene Kantone diskriminierend, die bisher mit ihrem Nichtbaugebiet sorgsam umgegangen sind. Diese haben nur noch sehr beschränkte
Kompensationsmöglichkeiten.
Nach NFP 68 könne sowohl der Planungsansatz als auch eine entsprechende Kompensation nur vor dem Hintergrund einer Gesamtbetrachtung eine sinnvolle und nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raumes ermöglichen. Es fehle eine Verknüpfung mit anderen Instrumenten, wie zum Beispiel der landwirtschaftlichen Planung, und es fehlten auch relevante Indikatoren, an welchen die Entwicklung gemessen werden könnte.
AI und BE könnten eine Streichung von Artikel 39 Absatz 1 RPV nicht akzeptieren. VolkswirtschaftBeo weist darauf hin, dass eine solche Streichung nur erfolgen darf, wenn mit dem Planungs- und Kompensationsansatz der geforderte Handlungsspielraum mit einer unbürokratischen und
föderalistischen Umsetzung ausgebaut werden kann.
Zweifel an der Umsetzung in der Praxis hegen AR, JU, LU; FDP und RWU. Es seien vertiefte Abklärungen und Testplanungen vorzunehmen, bevor neue Ausnahmetatbestände geschaffen werden (AG, AI, BS, GR, LU, SG, TG, UR, VD, ZH; glp, GPS; SSV; BPUK, FSU, Geosuisse, Greenpeace,
KBNL, NFP 68, pro natura, SAC, sia, SVS, VCS, Vogelwarte, Wohlen und WWF).
Etliche Vernehmlasser befürchten eine Aufweichung des Trennungsgrundsatzes (BE, BL, GL, LU, SH, SG, ZG; SPS; SSV; AgorA, AgriGenève, Agrijura, BGS, CAJB, cnav, ENHK, Hochparterre, Junge Grüne, Kleinbauern, Lausanne, RZU, sia, SWW, Wohlen). BE und BS regen an, dass der gewählte
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