Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/55: Zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes: Vernehmlassung zu neuen Elementen · 25 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.697234

NFP 68 sieht den Bedarf für die Schaffung von Speziallandwirtschaftszonen als gegeben. Es stelle sich allerdings die Frage, ob entsprechende Nutzungen nicht auch einer Gewerbezone zugewiesen werden sollten.

1.1.2 Absatz 1

Nach SAB, SBV; Bell, BEBV, BVAR, BVGR, LBV, Ökostrom, SGP, suisseporcs, Swiss Beef, SZZV und VTL soll Absatz 1 als «Kann-Vorschrift» formuliert werden.

Nach glp; Greenpeace, pro natura, SVS, VCS und Vogelwarte sollen die Speziallandwirtschaftszonen auch für grosse, bodenunabhängige landwirtschaftliche Bauten und Anlagen erforderlich sein.

1.1.3 Absatz 2

FR und Alliance wünschen eine Ergänzung von Absatz 2 mit dem Aspekt des Schutzes des «Kulturerbes».

Die Bestimmung, wonach Lage und Grösse der Zonen über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen seien, wird von SH; SPS; SSV und Wohlen begrüsst.

glp, SPS; Greenpeace, KBNL, pro natura, SVS, VCS und Vogelwarte verlangen, dass Speziallandwirtschaftszonen nicht nur zwischen den Gemeinden, sondern auch zwischen den Kantonen abgestimmt werden. Nach ZH ist auch der Zonenzweck über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen.

Nach BL, ZG; RWU und VSLG ist auf die Bestimmung, dass Lage und Grösse der Zonen über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen seien, zu verzichten.

Ein absoluter Schutz der Fruchtfolgeflächen sei nicht erforderlich (SZ; sgv; cemsuisse, Gastro-Suisse, Entwicklung CH). Inhalt und Umfang der FFF seien im Sachplan FFF zu regeln (SZ; CCIG, KSE).

Die Jungen Grünen und der VNS begrüssen Absatz 2, der Schutz soll sich jedoch nicht nur auf die Fruchtfolgeflächen beschränken, sondern auf das gesamte Kulturland ausgedehnt werden.

Nach cemsuisse, FSKB, KSE und swissbrick sprechen sachliche Gründe für einen unterschiedlichen Umgang mit temporären oder dauerhaften Beanspruchungen von Fruchtfolgeflächen. Entsprechend sei zu gewährleisten, dass temporäre Bodennutzungen ausserhalb der Bauzonen generell gleichbehandelt werden wie temporäre Nutzungen innerhalb der Bauzonen in Bezug auf den finanziellen Ausgleich.

Eine Streichung von Absatz 2 verlangen SBV; BEBV, Bell, BVAG, BVAR, BVGR, LBV, Ökostrom, SGP, suisseporcs, Swiss Beef, SZZV.

1.1.4 Absatz 3

Die Jungen Grünen und der VNS unterstützen die vorgesehenen Bedingungen.

Nach glp; Greenpeace, KBNL, pro natura, SVS, VCS und Vogelwarte seien die Begriffe der Eignung und der Notwendigkeit (Bst. a) zu präzisieren. Zudem müsse sichergestellt werden, dass die Emissionen aus den Tätigkeiten in der Speziallandwirtschaftszone keine negativen Auswirkungen auf die Biodiversität haben. Der Energiebedarf von Bauten und Anlagen mit hohem Energieverbrauch (insbesondere zur Heizung und Kühlung) in Speziallandwirtschaftszonen soll aus erneuerbaren Quellen erfolgen. Neben Abwärmenutzung aus nahe gelegen Quellen könnten in diesen Zonen beispielsweise auch Biogasanlagen für die Energiegewinnung genutzt werden.

Nach SAB, SBV; BEBV, Bell, BVAG, BVAR, BVGR, LBV, Ökostrom, SGP, suisseporcs, Swiss Beef und SZZV ist Absatz 3 zu streichen. Nach dem VSLG sind Buchstaben b und c zu streichen.

Nach GR sind die Voraussetzungen in Absatz 3 zu überdenken. Buchstabe b (Verbot der Kulturlandzerstückelung) soll ersatzlos gestrichen und Buchstabe c (Sicherstellung der rechtlichen Verfügbarkeit) dahin gehend abgeändert werden, dass Speziallandwirtschaftszonen bei Nichtnutzung automatisch als «normale» Landwirtschaftszonen gelten würden.

13/25 041.21-00794/00021/00018/00002/00002