Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/55: Zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes: Vernehmlassung zu neuen Elementen · 25 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.697234
2.2.5 Absatz 4
SAB; Bütschwil-Ganterschwil, Ebnat-Kappel und Toggenburg verlangen die Streichung von Absatz 4.
Die RKBM erachtet die hier vorgesehene Zuständigkeit des Kantons – trotz des zunehmenden Verwaltungsaufwands – als richtig.
2.3 Artikel 23f Absatz 4
BL, LU und SGV begrüssen die Ergänzung mit Absatz 4.
VLP-ASPAN erachtet es als grundsätzlich sinnvoll, den Sömmerungsgebieten eine Ausnahme zuzugestehen. Die Voraussetzungen hierfür müssten jedoch auf RPV-Stufe klar definiert werden.
SZ; SAB; BVNW, BVOW, BVSZ, BVUR, LF, LVO, ZBB und ZBV beantragen die Streichung von Absatz 4.
Nach GR sind Sömmerungsbetriebe keine landwirtschaftlichen Gewerbe bzw. können gar keine solchen sein. Darum könne auch nicht geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen bei Sömmerungsbetrieben das Erfordernis des landwirtschaftlichen Gewerbes verzichtbar sei. GR weist die Bestimmung zur Überarbeitung zurück.
Die Jungen Grünen fordern, die Beseitigungsauflage sei bei Wohnbauten für Sömmerungsbetriebe strikt zu handhaben, da diese oft in abgelegenen und fragilen Landschaften gelegen seien. Die
Formulierung soll dahin gehend ergänzt werden, dass die Wohnbauten zwingend so gebaut werden müssen, dass sie, sobald der bei der Bewilligung vorgesehene Zweck nicht mehr erfüllt werden könne, eine Beseitigung zu erfolgen habe.
2.4 Artikel 23g Absatz 2 Buchstabe a
BL, BS, GE, LU, SZ; SAB, SGV; BVSZ, Migros und SOBV sind mit der vorgeschlagenen Ergänzung einverstanden. Der SGV befürwortet, dass damit weiterhin die Haltung von Fischen in bestehenden Gebäuden ermöglicht werde. BS begrüsst, dass damit für Landwirte ein zusätzlicher unternehmerischer Spielraum geschaffen werde.
VLP-ASPAN steht der Bestimmung kritisch gegenüber, da Fische, Insekten und Pilze keine landwirtschaftliche Produkte bzw. Nutztiere seien. Deren Zucht oder Produktion könne auch in einer Industrie- oder Gewerbezone stattfinden. Moderne, marktfähige Anlagen zur Indoor-Fischzucht seien eindeutig gewerblich-industrieller Natur und gehörten in eine Bauzone. Sofern solche Nutzungen nur in bestehenden Bauten stattfinden und sie nicht der Kernlandwirtschaft zugeordnet werden, halten sich die Auswirkungen auf Raum und Umwelt jedoch in Grenzen. Diesfalls könne der Bestimmung zugestimmt werden.
Die Streichung, der Bestimmung wird von glp, SPS; pro natura, SL, und VNS verlangt. Der VNS führt aus, die Produktion von Tieren, Pflanzen und Pilzen sowie die Haltung von Pferden könne allenfalls zugelassen werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futter- bzw. Rohstoffgrundlage vorhanden sei.
Nach dem WWF gehört die Produktion von Tieren, Pflanzen und Pilzen als Basis für Nahrungs- und Futtermittel nicht in die Landwirtschaftszone. Eine Öffnung der Landwirtschaftszone für gewerbliche Betriebe in diesem Bereich lehnt er daher ab. Weiter seien ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile gegenüber Betrieben in der Gewerbezone abzulehnen.
2.5 Artikel 24e Absatz 6 Satz 3
JU; FVE, SOBV und SVIT unterstützen die neue Bestimmung.
Die CVP fordert, dass die vom Parlament beschlossenen Verbesserungen zugunsten der Kleintierhaltung umgesetzt werden.
SPS; Greenpeace, pro natura, SVS, VCS und Vogelwarte verlangen, es sei zu präzisieren, dass die hobbymässige Kleintierhaltung nur dann zulässig sei, wenn eine landwirtschaftliche Nutzung der Fläche nicht möglich sei und wenn daraus keine intensivere oder störendere Nutzung entstehe.
17/25 041.21-00794/00021/00018/00002/00002