Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/55: Zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes: Vernehmlassung zu neuen Elementen · 25 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.697234

Mobilfunkanlagen. Es gelte sicherzustellen, dass die Schweizer Wirtschaft über eine zukunftsfähige und flexible Infrastruktur verfüge. Hierzu habe das RPG einen Beitrag zu leisten. Für den AeCS ist es von zentraler Bedeutung, dass alle bestehenden Luftfahrtinfrastrukturanlagen von der Bestandesgarantie erfasst werden und die Bewilligung neuer Anlagen gegenüber der bestehenden Rechtslage nicht erschwert werde. Soweit die bestehende Infrastruktur vom SIL erfasst sei, dürfte das Kompensationsmodell ohnehin nicht zum Tragen kommen.

GPS, SPS; SGB; FSU, Geothermie, Junge Grüne, RZU, swissgrid, VFS und WBGCH beantragen, gewisse gestrichene Inhalte aus der Vorlage vom Dezember 2014 wieder aufzunehmen, so insbesondere die Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe ater(Wohnraum für Haushalte mit geringem Einkommen [GPS, SPS; SGB; Junge Grüne und WBGCH]) und Artikel 8 bis 8e (RZU). Geothermie stellt den Antrag, den Artikel 8 mit einem Zusatztext in Anlehnung an die Vorlage von 2014/2015 zu ergänzen.

swissgrid regt eine Wiederaufnahme der Artikel 13 und 13e an.

2.2 Generelle Haltung zum Planungs- und Kompensationsansatz

Zum Planungs- und Kompensationsansatz äussern sich BS, VS; Freie Landschaft, GastroSuisse,

Innertkirchen, Junge Grüne, Lausanne, RWU, RZO, SVPS und VöV positiv. BS begrüsst, dass die Kantone mehr Flexibilität erhalten.

Aerosuisse und SHV-FSVL sind mit dieser Neuregelung einverstanden, sofern die Artikel 24 bis 24f nicht verschärft werden und insbesondere die Bestandesgarantie nicht tangiert wird. Ähnlich der HEV, der die Stärkung der kantonalen Planungskompetenz im Bereich des Bauens ausserhalb der Bauzonen begrüsst.

Die Stossrichtung des Planungs- und Kompensationsansatzes wird zwar begrüsst, dieser soll aber gemäss FR, GE, SG, SH, SZ, TG, TI, ZG; CVP, FDP; economiesuisse, SGV, sgv, SSV; Aerosuisse, AgorA, AgriGenève, Agrijura, Bütschwil-Ganterschwil, BVGR, CAJB, cnav, Ebnat-Kappel, ETH-IRL, FER, FRR, HEV, JardinSuisse, Kleinbauern, LBV, RAKUL, RKBM, SHV, sia, Toggenburg, VLP-ASPAN, VolkswirtschaftBeo, VSLG, WBB und Wohlen noch überarbeitet werden.

Der Planungs- und Kompensationsansatz wird in der vorliegenden Form von AI, AR, BE, BL, GL, GR, LU, NW, UR, VD, VS; glp, GPS, SPS, SVP; SAB, SBV, SGB; Aequeo, Aeschi, Alliance, bauenschweiz, BBGR, BEBergbahnen, BEBV, Bio Suisse, BPUK, BVAG, CGI, CP, ECO SWISS, EKD,

ENHK, Entwicklung CH, FSU, FVE, Greenpeace, Hochparterre, HSR-IRAP, IGS, KBNL, Kleinbauern, LDK, pro natura, Prométerre, RMAF, RZU, SAC, SBMV, SBS, SHS, SL, SVIT, SVS, Swiss Beef,

SWW, SZZV, uspi, VCS, Vogelwarte und WBB abgelehnt.

Nach der Ansicht von BE scheitert die Kompensation an der zu geringen Zahl von störenden Bauten sowie am Vollzug der Beseitigung solcher Bauten. BE beantragt, dass die Ausscheidung von Zonen und Gebieten gemäss Artikel 16a RPG, Artikel 18 RPG, Artikel 33 RPV und Artikel 39 RPV nicht von einer Kompensation abhängig gemacht wird und die geltenden Planungsansätze nach Artikel 33 und 39 RPV beibehalten werden.

GL befürchtet einen schweizweit uneinheitlichen Vollzug und dass mit dem Ansatz zusätzliche Erwartungen geweckt werden.

FR, JU, NW und TG befürchten, dass rechtliche Gründe und Vollzugsprobleme gegen die vorgeschlagene Lösung sprechen. Zudem stelle die Interessenabwägung und die anschliessende Sicherstellung der dauerhaften Kompensation für die Kantone eine gewaltige Herausforderung dar. Bei Baubewilligungen, die sich auf Artikel 23d stützen, bestehe ein erhebliches Prozessrisiko. Den Kantonen dürfte ein erheblicher Mehraufwand entstehen. Gemäss TI sind wichtige technische und rechtliche Aspekte noch nicht hinreichend geklärt worden.

LU befürchtet einen unkontrollierbaren Handel und erachtet den Ansatz, grosszügige Lösungen in einer Region durch Rückbauten in einer anderen Region zu kompensieren, als nicht realistisch. Die Umsetzung wäre unweigerlich mit einem grossen Verwaltungsaufwand verbunden (AR, LU). Auch würde nicht erstaunen, wenn mehrere Parteien die gleichen Bauten oder Anlagen für eine Kompensation beanspruchen möchten. Nach BL könnte die Regelung zur Folge haben, dass aus störenden

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