Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/55: Zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes: Vernehmlassung zu neuen Elementen · 25 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.697234

Zonen in der Natur der Sache. Diese Anforderung ist zu relativieren, allenfalls mit Hinweis auf das raumplanerische Konzentrationsprinzip.

JU lehnt Buchstabe d ab. Tatsächlich folgen die Bauzonen den Zielen und Grundsätzen des kantonalen Richtplans, wogegen die Speziallandwirtschaftszonen aufgrund spezifischer Bedürfnisse, welche nicht in der Bauzone realisiert werden können, ausgeschieden werden und – ausser wenn ihr Umfang dies erfordert –ihre Grundlage nicht im Richtplan haben müssen. Das würde der kantonalen Richtplanung zu viel Bedeutung geben. Zudem würde es unnötigerweise die Aufgaben der Planungsbehörden erschweren.

ZH beantragt, in Absatz 5 auch die Anforderungen an die Vermeidung von Emissionen und an eine haushälterische Bodennutzung aufzunehmen.

2 Bauen ausserhalb der Bauzonen

2.1 Artikel 23b Absatz 4

Positiv zum Hauptvorschlag äussern sich AG, AI, BE, BS, SZ; SGV; BGS, ewz, FER, RAKUL,

RWU, STV, UFS, VöV und VSF.

Negativ zum Hauptvorschlag äussern sich BE, GE, LU, SH, TG, UR; economiesuisse; BEBergbahnen, ECO SWISS, HKBB, RMAF, SBS, SOBV, SVIT und WBB.

Positiv zur Variante äussern sich VD; SGV; BBGR und VSLG. VD führt aus, ein Nachweis der längerfristigen Existenzfähigkeit sei nicht einfach zu erbringen und stelle keine Garantie für eine Dauerhaftigkeit dar. Sollte die Variante gewählt werden, so wäre nach KBNL zu fordern, dass die Verfügbarkeit für einen standortgebundenen oder zonenkonformen Zweck längerfristig sichergestellt ist.

Negativ zur Variante äussern sich das BGer und FRR. Eine nutzlos gewordene Baute ausserhalb der Bauzone sei auch dann fehl am Platz, wenn sie an sich verfügbar bleibe.

Gemäss ENHK, Greenpeace, Junge Grüne, pro natura, SVS, VCS, VNS, Vogelwarte und WWF vermag weder der Hauptvorschlag noch die Variante zu befriedigen. Beide Varianten würden die Zahl der Bauten ohne Beseitigungspflicht erhöhen, was den Trennungsgrundsatz schwäche. Die Variante sei indes mit weniger negativen Auswirkungen verbunden. Um den Trennungsgrundsatz auch in der Umsetzung zu stärken, verlangen die obgenannten Vernehmlasser, dass ein längerfristiger Betrieb durch eine finanzielle Sicherheitseinlage garantiert werde. Diese müsse für die Beseitigung genutzt werden.

glp, SPS; Greenpeace, pro natura, SVS, VCS und Vogelwarte empfehlen die beiden Varianten zu kombinieren mit dem Ziel, dass Wohnbauten ohne Beseitigungsauflage nicht zonenfremd genutzt werden. Eine zonenfremde Nutzung von Vorhaben ohne Beseitigungsauflage sei verbindlich und langfristig auszuschliessen.

Der SGB unterbreitet einen Änderungsvorschlag zur Variante: Vorhaben ohne Beseitigungsauflage sollen nur dann bewilligt werden können, wenn sichergestellt ist, dass die betreffenden Bauten stets zonenkonform genutzt werden und sie nicht bloss zonenkonform verfügbar bleiben.

15/25 041.21-00794/00021/00018/00002/00002