Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/55: Zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes: Vernehmlassung zu neuen Elementen · 25 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.697234

Ansatz nicht zu einer Aufweichung des Trennungsgrundsatzes führen darf. Nach SPS geht der gewählte Ansatz in die falsche Richtung. Der Planungsansatz müsse einen Beitrag leisten zur Stärkung des Trennungsgrundsatzes und zur Verringerung der Anzahl der Bauten ausserhalb der Bauzonen. Dies werde vorliegend nicht erreicht.

Nach der BPUK ist der Vorschlag abzustimmen mit dem Instrumentarium des RPG. Es bleibe offen, wie die Einbettung des Planungsansatzes im Verhältnis zu den übrigen RPG-Bestimmungen im Bereich des Bauens ausserhalb der Bauzonen erfolge und welche wechselseitigen Auswirkungen gesetzgeberisch zu beachten seien. Das Zusammenspiel zwischen Planungsansatz und den Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen sei näher zu prüfen (LU, SH, SZ, UR, VD; GPS; RZU).

Die SBB beantragen, die Eisenbahninfrastrukturen von der Kompensationspflicht auszunehmen.

ZH würde eine Überweisung der Botschaft zu RPG 2 unter Ausklammerung des Planungsansatzes entschieden ablehnen. Die Bestimmungen zum Planungsansatz seien jedoch insbesondere gestützt auf die fachlichen Abklärungen der BPUK zu überarbeiten. Mit der Überweisung der Botschaft zu RPG 2 sei so lange zuzuwarten, bis die wesentlichen Umsetzungsfragen zum Planungsansatz geklärt sind.

glp; Greenpeace, pro natura, SVS und Vogelwarte beantragen den Planungs- und Kompensationsansatz aus der Vorlage zu entfernen und diesen mit den relevanten Kreisen eingehend zu diskutieren und zu klären. Dem Ansatz sei ein der Tragweite angemessener Entwicklungszeitraum einzuräumen.

Nach economiesuisse und RKBM sollte die Teilrevision zurückgestellt werden, bis die Wirkungsweise des neuen Instruments genauer abgeklärt worden ist.

Das BGer äussert sich nicht zur vorgeschlagenen materiellen Regelung, weist aber auf mögliche verfahrensrechtliche Konsequenzen hin: Heute stellen die Artikel 24 ff. RPG eine nach oben abschliessende Regelung der Baumöglichkeiten ausserhalb der Bauzonen dar, deren Auslegung und Anwendung vom Bundesgericht mit voller Kognition und von Amtes wegen überprüft werden kann. Verfügungen, die gestützt auf diese Bestimmungen erteilt werden, ergehen in Erfüllung einer Bundesaufgabe (Art. 2 NHG), sodass die Verbandsbeschwerde nach Massgabe von Artikel 12 NHG offensteht. Baubewilligungen zur Umsetzung einer Planungs- und KompensationsIösung nach Artikel 23d RPG würden dagegen nur teilweise auf Bundesrecht beruhen, d. h., das Bundesgericht könnte nur vorfrageweise überprüfen, ob die betreffende kantonale Regelung mit Artikel 23d RPG übereinstimmt, und wäre im Übrigen auf eine Willkürkontrolle beschränkt. Ob die Verbandsbeschwerde gegen solche, im Wesentlichen auf kantonalem Recht beruhende Verfügungen offenstünde, bleibe zu prüfen.

2.3 Begehren für weitere Regelungen

Der SGV regt an, Artikel 4 RPG zu ergänzen mit dem Ziel, die Öffentlichkeit über den Stand und die Entwicklung der Raumplanung und über den Erfolg der Massnahmen dieses Gesetzes zu informieren.

asut und swisscom u. a. wünschen einen eigenen Artikel für Mobilfunkanlagen im RPG.

SSV; ETH-IRL, FSU, VLP-ASPAN und Wohlen regen an, einen neuen Artikel für die Aus- und Weiterbildung in Raumplanung im RPG aufzunehmen. Neben der Förderung der Ausbildung könnten auch Modellvorhaben gestärkt (SG) und vermehrt Kooperationsprojekte von Hochschulen mit den Vollzugsbehörden ermöglicht werden (ETH-IRL).

Nach JU, SG, SO, UR; SGV, SSV; FSU, Lausanne, VLP-ASPAN, Wohlen und WOHNEN SCHWEIZ soll Artikel 29a Absatz 2 E-RPG betreffend «Beiträge an Projekte» wieder in die Vorlage aufgenommen werden.

FSKB, KSE und swissbrick beantragen, dass die mineralische Rohstoffversorgung in der Planung den Stellenwert erhalten soll, der ihr auf Grund ihrer Bedeutung auch zustehe. Die Abbaubranche sei in mehrfacher Beziehung ein planerischer Sonderfall. Abbauzonen stellten in der Regel vorübergehend mit einer anderen Nutzung überlagerte Landwirtschafts- oder Waldböden dar. Nach

Abbauende mutieren sie wieder zu Landwirtschafts- und Waldböden.

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