Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/55: Zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes: Vernehmlassung zu neuen Elementen · 25 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.697234

VLP-ASPAN weist darauf hin, dass die Vorschrift, wonach das Kulturland nicht zerstückelt werden darf (Bst. b), für viele dieser Zonen zu absolut formuliert sein dürfte.

ZH beantragt, dass in Absatz 3 auch die Anforderungen an die Vermeidung von Emissionen und an eine haushälterische Bodennutzung aufzunehmen sind.

ECO SWISS wünscht eine Ergänzung des Artikels dahin gehend, dass das Landschaftsbild keinen Schaden tragen dürfe.

1.2 Artikel 18 Absätze 4 und 5

1.2.5 Allgemeines

AG, AI, BE, BS, JU, LU, SH; glp, SPS; SGB, SGV; Aequeo, AgriGenève, Bio Suisse, FRR, Greenpeace, pro natura, SHS, SVS, SWW, VCS, VLP-ASPAN und Vogelwarte begrüssen im Grundsatz Verschärfungen der Zulassungskriterien für Zonen ausserhalb der Bauzonen. Zentral ist, dass diese Vorschriften die Interessenabwägung nicht einschränken und mit dem Planungsansatz kongruent sind.

Der SGV beantragt, den Artikel 18 in einer Gesamtbetrachtung aller Artikel zum Bauen ausserhalb der Bauzonen nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Auch gemäss BPUK ist im Rahmen der weiteren Arbeiten zum Planungsansatz Artikel 18 RPG zu überprüfen. AG und TG regen an, Absätze 4 und 5 zu überarbeiten.

glp, SPS; Greenpeace, pro natura, SVS, VCS und Vogelwarte verlangen, dass verdeutlicht wird, dass es sich bei den Zonen in diesem Artikel um Nichtbauzonen handelt. RWU stellt den Antrag, dass Kleinsiedlungen (Weilerzonen) als Bauzone gelten.

SO und SOBV wünschen eine Ergänzung dahin gehend, dass damit die dauerhafte Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit garantiert sei.

Nach cemsuisse, FSKB, KSE und swissbrick sprechen sachliche Gründe für einen unterschiedlichen Umgang mit temporären oder dauerhaften Beanspruchungen von Fruchtfolgeflächen. Entsprechend sei zu gewährleisten, dass temporäre Bodennutzungen ausserhalb der Bauzonen gleichbehandelt werden wie temporäre Nutzungen innerhalb der Bauzonen in Bezug auf den finanziellen Ausgleich.

1.2.6 Absatz 4

FR; Alliance und Archäologie wünschen eine Ergänzung um den Aspekt des Schutzes des Kulturerbes.

Der SHV-FSVL beantragt, den Hinweis auf den Erhalt der Fruchtfolgeflächen zu streichen.

Nach SVIT ist die Pflicht zur Zusammenarbeit bereits in Artikel 2 Absatz 1bisausreichend festgehalten.

Absatz 4 soll nach AR, BL, GR, SG, VD, VS; SAB; Aerosuisse, BBGR, BEBergbahnen, Bütschwil-Ganterschwil, CGI, CP, Ebnat-Kappel, FRI, FSKB, FVE, Grindelwald, Guggisberg, HEV, KSE, Leissigen, Nesslau, RAKUL, RKOO, RMAF, SBLV, SBS, SVIT, TCS, Toggenburg, uspi, VSF und WBB ersatzlos gestrichen werden.

1.2.7 Absatz 5

Für GE ist Absatz 5 unnötig.

sgv; swissbrick und VSLG beantragen, Buchstabe b zu streichen. VSLG will auch Buchstabe c streichen.

Den ganzen Absatz 5 zu streichen, verlangen AR, BL, GR, SG, VD, VS; SAB; BBGR, BEBergbahnen, Bütschwil-Ganterschwil, CGI, CP, Ebnat-Kappel, FRI, FVE, Grindelwald, Guggisberg, Leissigen, Nesslau, RKOO, RMAF, SBLV, SBS, SVIT, TCS, Toggenburg, uspi, VSF und WBB.

VLP-ASPAN: Die Vorschrift, wonach das Kulturland nicht zerstückelt werden darf (Bst. b), dürfte für viele dieser Zonen zu absolut formuliert sein. Eine Zerstücklung des Kulturlandes liegt bei diesen

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