Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/55: Zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes: Vernehmlassung zu neuen Elementen · 25 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2093.100.5.697234
2.2 Artikel 23d
2.2.1 Allgemeines
Siehe auch die Ausführungen im Allgemeinen Teil, Kapitel 2.2
JU und FSU stellen diverse Fragen zum Planungs- und Kompensationsansatz. Wie wird sichergestellt, dass die Kompensation in einem funktionalen und räumlichen Zusammenhang steht zur Mehrnutzung? Wie sollen «grössere, intensivere oder störendere Nutzungen» definiert werden und was ist die Bemessungsgrundlage für die Kompensation? Welche Fläche einer alten Scheune muss für die Realisierung eines Quadratmeters Wohnfläche abgebrochen werden?
Gemäss ROREP scheint sich die Kompensation nur an quantitativen Grenzen zu orientieren, was unzulässig sei.
Nach VNS müssen die zu bewilligenden Projekte gesamthaft zu einer Verbesserung gemäss den Zielen des Konzentrationsprinzips führen.
Die Jungen Grünen verlangen, im Gesetz soll ausdrücklich festgehalten werden, dass die nach Artikel 23d Absatz 1 zu bewilligenden Projekte dem Verbandsbeschwerderecht unterliegen.
2.2.2 Absatz 1
RAKUL regt an, es den Kantonen zu überlassen, ob sie die abweichenden Regelungen im Richtplan oder im Baugesetz vorsehen wollen.
Die RKOO verlangt, es müsse ausdrücklich sichergestellt werden, dass die räumliche Anordnung auch in regionalen Richtplänen erfolgen könne.
Nach FRR ist der Gegenstand für mögliche Abweichungen zu weit gefasst. Der kantonale Richtplan sei nicht die richtige Form für den Erlass abweichender kantonaler Regelungen.
2.2.3 Absatz 2
FDP; SAB, SBV; BBGR, Bütschwil-Ganterschwil, BVGR, Ebnat-Kappel, LBV, SBS, SHV, STV, suisseporcs und Toggenburg verlangen eine Streichung von Absatz 2.
FRR, JardinSuisse, RZU und VSLG verlangen eine Streichung der Begriffe der «intensiveren» und «störenderen» Nutzung. Sie seien zu unpräzis und führten zu Rechtsunsicherheit.
Die KBNL empfiehlt eine Ergänzung von Absatz 2 dahin gehend, dass die Regelungen insgesamt eine Verbesserung der landschaftlichen Situation bewirken müssen.
Junge Grüne und VNS legen Wert auf die Bedingungen in Absatz 2, dass insgesamt keine grösseren, intensiveren oder störenderen Nutzungen resultieren dürfen und entsprechend eingezonte Gebiete vollumfänglich kompensiert werden müssen. Weiter müsse verhindert werden, dass die momentane Praxis der unkoordinierten Ausnahmen weitergeführt werde.
2.2.4 Absatz 3
Der VSLG verlangt, dass eine Kompensation nur in der Regel sichergestellt werden müsse.
Die CVP verlangt den Verzicht auf einen absolut volumengebundenen Kompensationsansatz. Dieser sei durch einen offeneren «Ausgleichsansatz» zu ersetzen (HEV).
Gemäss RKOO soll explizit festgehalten werden, dass Intensivtourismuszonen und Spezialnutzungspläne für Bergbahnanlagen mit Beschneiung und anderen Nebenanlagen weiterhin ohne Kompensation möglich sind. Im alpinen Raum, wo oft kaum Möglichkeiten für eine echte Kompensation
bestehen, beispielsweise mangels potenzieller Rückbauten, würde dies zu einer zusätzlichen und unnötigen Einschränkung führen.
SAB, SBV; Bütschwil-Ganterschwil, BVGR, BVSH, Ebnat-Kappel, LBV, RAKUL, SBMV, suisseporcs und Toggenburg verlangen die Streichung von Absatz 3.
16/25 041.21-00794/00021/00018/00002/00002