Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/59: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) · 17 Seiten

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Die in Artikel 23 Absatz 1 VStG erwähnte Deklarationspflicht (Deklarationsklausel) als Voraussetzung für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer bleibt unverändert bestehen.

Im neuen Absatz 2 wird eine Ausnahmebestimmung zur Verwirkung eingefügt (vgl. ).

Weiter wird festgelegt, bis wann eine ordnungsgemässe Deklaration erfolgen muss und wann der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer verwirkt (vgl. ).

 Wann wird die Verrechnungssteuer zurückerstattet?

Situation Deklaration in Steuererklärung (Art. 23 Abs. 1)

Der Empfänger oder die Empfängerin der verrechnungssteuerbelasteten Leistung deklariert die Einkünfte und Vermögen in der Steuererklärung.

Spontane Nachdeklaration (Art. 23 Abs. 1 und 2)

Der Empfänger oder die Empfängerin der verrechnungssteuerbelasteten Leistung deklariert vor Ablauf der Einsprachefrist die in der Steuererklärung nicht deklarierten Einkünfte oder Vermögen nach, bevor die Steuerbehörde interveniert hat. Die ursprüngliche Nichtdeklaration beruhte auf Fahrlässigkeit.16

Beispiel: Der Empfänger oder die Empfängerin der verrechnungssteuerbelasteten Leistung entdeckt einen Tag nach der Abgabe der Steuererklärung, dass er oder sie ein Bankkonto nicht angegeben hat und holt dies nach. Die Nichtdeklaration beruhte auf Fahrlässigkeit.

Nachdeklaration nach einer Intervention der Steuerbehörde (Art. 23 Abs. 2 Ziff. a, neu)

Der Empfänger oder die Empfängerin der verrechnungssteuerbelasteten Leistung deklariert vor Ablauf der Einsprachefrist die in der Steuererklärung nicht deklarierten Einkünfte oder Vermögen nach, nachdem die Steuerbehörde bei ihm bzw. ihr interveniert hat (zum Begriff der Intervention vgl. Ziff. 1.2.2). Die ursprüngliche Nichtdeklaration beruhte auf Fahrlässigkeit.

Beispiel: Die Steuerbehörde entdeckt bei einer Kontrolle der Steuererklärung, dass der Empfänger oder die Empfängerin der verrechnungssteuerbelasteten Leistung zwar ein Aktienportfolio, aber keine Dividenden deklariert hat.

16 Urteil des Bundesgerichts vom 13. Dezember 2004, 2A.299/2004, Erwägung 4.3: „Fahrlässig handelt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Betreffende die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.“