Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/59: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) · 17 Seiten
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hält allerdings fest, dass einfache Fahrlässigkeit genügen würde, wenn ein Verschulden erforderlich sein sollte.13 In ständiger Rechtsprechung hält es fest, „dass der Rechtsverlust nach Artikel 23 VStG nicht als Strafe anzusehen ist bzw. nicht primär der "Bestrafung" des Steuerpflichtigen dient. Stattdessen hat es den Sicherungszweck der Verrechnungssteuer in den Vordergrund gestellt (…).“14
1.2.3 Meldeverfahren und Nacherhebung der Verrechnungssteuer
Nach Artikel 20 Absatz 1 VStG kann dem Schuldner oder der Schuldnerin der verrechnungssteuerbelasteten Leistung unter bestimmten Voraussetzungen gestattet werden, die Steuerpflicht durch Meldung statt durch Entrichtung der Verrechnungssteuer zu erfüllen (sog. Meldeverfahren). In diesem Fall muss er oder sie die Verrechnungssteuer nicht an die ESTV überweisen und auch nicht auf den Empfänger oder die Empfängerin der verrechnungssteuerbelasteten Leistungen überwälzen. Vielmehr meldet er oder sie der Steuerbehörde den steuerpflichtigen Sachverhalt, den Empfänger oder die Empfängerin etc. und zahlt diesem oder dieser 100 Prozent der Leistung aus. Die Steuerbehörde kann anhand der konkreten Meldung überprüfen, ob der Empfänger oder die Empfängerin der verrechnungssteuerbelasteten Leistung diese auch ordnungsgemäss deklariert hat. Das Meldeverfahren gilt bei Kapitalerträgen insbesondere dann, wenn die Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen würde.
Vorausgesetzt für das Meldeverfahren ist u. a., dass der Empfänger oder die Empfängerin zur Rückerstattung berechtigt ist (Ziff. 1.2.2). Wurde die Verrechnungssteuer zu Unrecht nicht entrichtet und sind die Voraussetzungen des Meldeverfahrens nicht erfüllt, so wird die Verrechnungssteuer nachträglich erhoben.
1.2.4 Verfahrensrechtliche Aspekte
Bei der Erhebung der Einkommens- und Vermögenssteuer gilt das sogenannte gemischte Veranlagungsverfahren. Die Steuerbehörden haben den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, die Steuerpflichtigen tragen aber Mitwirkungspflichten (Pflicht zur korrekten und vollständigen Deklaration in der Steuererklärung). Demnach darf sich die Steuerbehörde im Massenverfahren der Veranlagung auf die Deklaration des Steuerpflichtigen in der Steuererklärung verlassen. Sie trifft grundsätzlich keine Nachforschungspflicht betr. der Vollständigkeit und Korrektheit der Deklaration. Gestützt auf den erstellten Sachverhalt wendet die Steuerbehörde das Recht von Amtes wegen an und legt den Steuerbetrag in der Veranlagungsverfügung fest.
Bei der Verrechnungssteuer gilt demgegenüber das sogenannte Selbstveranlagungsverfahren. Der Schuldner oder die Schuldnerin der verrechnungssteuerbelasteten Leistungen nimmt die Veranlagung selbst vor, indem sie den Sachverhalt ermittelt und deklariert, die Steuer berechnet und den Steuerbetrag entrichtet. Bei Bank- und
13 Statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 16. September 2015, 2C_85/2015, Erwägung 2.5.
14 Urteil des Bundesgerichts vom 13.Dezember 2004, 2A.299/2004, in: ASA 75, 417, Erwägung 4.2.1.