Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/59: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) · 17 Seiten

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stattung der Verrechnungssteuer muss spätestens drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die verrechnungssteuerbelastete Leistung fällig geworden ist, gestellt werden (Art. 32 Abs. 1 VStG).

Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer setzt nach Artikel 23 VStG zusätzlich voraus, dass die Einkünfte und das entsprechende Vermögen ordnungsgemäss deklariert wurden (sog. Deklarationsklausel). Die Deklarationspflichten ergeben sich aus den Artikeln 124 Absatz 2 und 125 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer (DBG).3

Was als ordnungsgemässe Deklaration anzusehen ist, hat der Gesetzgeber im VStG nicht explizit geregelt. Entsprechend musste der Begriff seit Inkrafttreten des VStG in der Praxis und durch das Bundesgericht ausgelegt werden. Die Auslegung wurde im Verlaufe der Zeit mehrmals präzisiert. Das Bundesgericht hat die ordnungsgemässe Deklaration letztmals 2011 und 2013 bedeutend präzisiert.4 Dies hat zur Folge, dass seit 2014 eine Nachdeklaration ohne Verwirkungsfolgen nur noch eingeschränkt möglich ist. 5

Eine ordnungsgemässe Deklaration liegt gemäss dieser geltenden Auslegung vor, wenn der Empfänger oder die Empfängerin die verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte und das entsprechende Vermögen wahrheitsgemäss, vollständig und fristgerecht in der nächstfolgenden Steuererklärung nach Fälligkeit der Leistung deklariert.

Die Deklaration in der Steuererklärung muss im entsprechenden Formular erfolgen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts deutet darauf hin, dass es in bestimmten Situationen auch reichen kann, wenn die verrechnungssteuerbelasteten Leistungen lediglich aus den Beilagen zur Steuererklärung klar hervorgehen.6

Hat der Empfänger oder die Empfängerin die verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte und das entsprechende Vermögen nicht von Anfang an in der Steuererklärung angegeben, so kann er oder sie, ohne den Rückerstattungsanspruch zu verlieren, eine Nachdeklaration vornehmen, wenn:

 die Veranlagung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist; und

2 SR 642.11

3 Urteil des Bundesgerichts vom 16. September 2015, 2C_85/2015, Erwägungen 2.3 f.

4 Urteile des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2011, 2C_95/2011 und vom 16. Januar 2013, 2C_80/2012.

5 Per 2014 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit dem Kreisschreiben Nr.

40 der ESTV vom 11. März 2014, Verwirkung des Anspruchs von natürlichen Personen auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer gemäss Artikel 23 VStG (nachfolgend KS 40), das vorher geltende Kreisschreiben ersetzt und damit die präzisierte Auslegung des Bundesgerichts übernommen.

6 Urteil des Bundesgerichts vom 17. März 2017, 2C_637/2016.