Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/59: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) · 17 Seiten
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und den darauf entfallenden Zins) offenzulegen und dadurch eine korrekte Besteuerung mittels Einkommens- und Vermögenssteuer sicherzustellen (Sicherungszweck der Verrechnungssteuer).
Der Steuersatz beträgt 35 Prozent auf Kapitalerträgen (Dividenden, Bankzinsen etc.) und Lotterie gewinnen, 15 Prozent auf Leibrenten und Pensionen und 8 Prozent auf sonstigen Versicherungsleistungen.
In der Schweiz ansässige Empfängerinnen und Empfänger der verrechnungssteuerbelasteten Leistung, die die Einkommens- und Vermögenssteuererklärung korrekt und vollständig ausfüllen (natürliche Personen) resp. die Erträge korrekt verbuchen (juristische Personen), haben einen Anspruch auf vollständige Rückerstattung der Verrechnungssteuer (Sicherungszweck). Bei nicht korrekter Deklaration oder Verbuchung kann die Verrechnungssteuer nicht erfolgreich zurückgefordert werden. Die Verrechnungssteuer als Sicherungssteuer mutiert zur sog. Defraudantensteuer und somit zur definitiven Steuerbelastung. Diese beiden Zwecke der Verrechnungssteuer sind gleichwertig.
Vereinfachte Darstellung der Erhebung und der Rückerstattung der
Verrechnungssteuer im Inland
Schuldner der 65 %
steuerbaren Leistung Auszahlung der um die Verrechnungs-
steuer gekürzten Leistung
Ablieferung der Steuer 35 %
Empfänger
Eidgenössische
der steuerba-
Steuerverwaltung
ren Leistung
Weiterleitung der Steuer 35 %
Rückerstattung der abgezogenen
Kantonale Verrechnungssteuer
Steuerverwaltung 35 %
Für im Ausland ansässige Empfängerinnen und Empfänger der verrechnungssteuerbelasteten Leistung stellt die Verrechnungssteuer grundsätzlich eine endgültige Belastung dar. Personen, deren Wohnsitzstaat mit der Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, können jedoch je nach Ausgestaltung dieses Abkommens Anspruch auf die ganze oder teilweise Rückerstattung der Verrechnungssteuer erheben.
1.2.2 Rückerstattung der Verrechnungssteuer
Nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 22 Absatz 1 VStG haben inländische Empfängerinnen und Empfänger der verrechnungssteuerbelasteten Leistung Anspruch auf Rückerstattung der ihnen von dem Schuldner oder der Schuldnerin der verrechnungssteuerbelasteten Leistung abgezogenen Verrechnungssteuer. Vorausgesetzt ist, dass sie bei Fälligkeit der verrechnungssteuerbelasteten Leistung das Recht zur Nutzung besassen und in der Schweiz Wohnsitz hatten. Der Antrag auf Rücker-