Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/59: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) · 17 Seiten

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Im Falle einer Nachdeklaration oder Aufrechnung nach Ablauf der Einsprachefrist tritt die Verwirkung verschuldensunabhängig ein.

Die übrigen Voraussetzungen zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer (vgl. Ziff. 1.2.2) bleiben unverändert und müssen weiterhin erfüllt werden, damit dem Rückerstattungsgesuch des Empfängers oder die Empfängerin der verrechnungssteuerbelasteten Leistung stattgegeben werden kann. Dies gilt namentlich für die Frist von drei Jahren nach Artikel 32 Absatz 1 VStG.

Die Neuerung führt zu keiner zusätzlichen Nachforschungspflicht der Steuerbehörde bezüglich Korrektheit und Vollständigkeit der Deklaration (vgl. Ziff. 1.2.4)

Art. 70d

Gemäss dieser Übergangsbestimmung ist die Anpassung in Artikel 23 VStG auf mit der Verrechnungssteuer belastete Einkünfte anwendbar, die im Kalenderjahr vor Inkrafttreten der Neuerung fällig werden (vgl. Ziff. 1.2.4.). Tritt Artikel 23 Absatz 2 VE-VStG bspw. per 1. Januar 2019 in Kraft, gilt er für ab 1. Januar 2018 fällige, der Verrechnungssteuer unterliegende Leistungen.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

3.1.1 Finanzielle Auswirkungen

Die Neuerung führt zu Mindereinnahmen bei der Verrechnungssteuer, da diese vermehrt zurückerstattet werden wird. Die finanziellen Auswirkungen lassen sich jedoch nicht quantifizieren. Einerseits sind keine quantitativen Informationen zur Anzahl oder Höhe verwirkter Rückerstattungsansprüche infolge mangelhafter Deklaration verfügbar. Andererseits kann die durch die vorliegende Neuerung hervorgerufene Verhaltensänderung nicht vorhergesagt werden. So kann insbesondere nicht abgeschätzt werden, wie viele Steuerpflichtige neu erfolgreich eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer beantragen werden.

3.1.2 Personelle Auswirkungen

Die Neuerung hat keine Auswirkungen auf den Personalstand des Bundes.

3.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden

Seit dem 1. Januar 2008 beträgt der Anteil der Kantone am Ertrag der Verrechnungssteuer 10 Prozent (Art. 132 Abs. 2 der Bundesverfassung17). Entsprechend gelten die Ausführungen unter Ziff. 3.1 auch für die Kantone und Gemeinden.

17 SR 101