Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/59: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) · 17 Seiten

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1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Am 29. September 2016 reichte Nationalrätin Daniela Schneeberger die Motion „Keine Verwirkung der Verrechnungssteuer“ (16.3797) ein, in der verlangt wird, „das Verrechnungssteuergesetz sei so anzupassen, dass in der Schweiz ansässige, natürliche Personen die Verrechnungssteuer-Rückerstattung wegen versehentlichem oder fahrlässigem Nicht- oder Falschdeklarieren nicht verwirken, solange gewährleistet ist, dass die mit der Verrechnungssteuer belasteten Vermögenserträge besteuert werden.“

Der Bundesrat zeigte Verständnis für das Anliegen, erachtete es aber als notwendig, die Rückerstattungsberechtigung ausdrücklich auf Nachdeklarationen bei noch nicht rechtskräftigen Veranlagungen einzuschränken. Daher beantragte der Bundesrat mit Beschluss vom 23. November 2016 die Ablehnung der Motion. Gleichzeitig erteilte er dem EFD den Auftrag, bis Juni 2017 eine Vernehmlassungsvorlage mit nachstehenden Eckwerten auszuarbeiten:

Artikel 23 des Verrechnungssteuergesetzes vom 13. Oktober 19651 (VStG) soll dahingehend präzisiert werden, dass bei noch nicht rechtskräftiger Veranlagung die versehentlich nicht deklarierten verrechnungssteuerbelasteten Leistungen vom Steuerpflichtigen grundsätzlich nachdeklariert werden können, ohne dass der Rückerstattungsanspruch verwirkt. Dies soll sowohl bei spontanen Nachdeklarationen gelten als auch bei solchen, die anlässlich einer Nachfrage der Steuerbehörde erfolgen. Damit beschränkt sich die vorliegende Vorlage auf die Thematik der Rückerstattungsberechtigung bei natürlichen Personen im Inland.

Die parlamentarische Initiative von Nationalrat Luzi Stamm vom 30. September 2016 "Verrechnungssteuergesetz. Gemischtes Verfahren" (16.474) verlangt sinngemäss das Gleiche wie die Motion Schneeberger. Sie befindet sich im Vorprüfungsverfahren in der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates.

1.2 Geltendes Recht

1.2.1 Konzept der Verrechnungssteuer

Die Verrechnungssteuer ist eine vom Bund an der Quelle (bspw. bei einer Bank oder einer Aktiengesellschaft) erhobene Steuer auf dem Ertrag des beweglichen Kapitalvermögens (Zinsen, Dividenden etc.), auf schweizerischen Lotteriegewinnen und auf Versicherungsleistungen. Die an der Quelle bei dem Schuldner oder der Schuldnerin abgezogene Steuer wird der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) überwiesen und auf den Empfänger oder die Empfängerin der Leistung überwälzt. Diese Person (bspw. eine Inhaberin eines Bankkontos oder ein Aktionär) erhält also nur noch den um die Verrechnungssteuer gekürzten Nettobetrag ausbezahlt.

Die Steuer bezweckt für Inländerinnen und Inländer insbesondere die Sicherung der Einkommens- und Vermögenssteuern. Die Empfängerinnen und Empfänger der verrechnungssteuerbelasteten Leistung sollen veranlasst werden, den zuständigen Behörden die verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte und Vermögen (bspw. ein Bankkonto

1 SR 642.21