Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/59: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) · 17 Seiten
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Obligationenzinsen entsteht die Verrechnungssteuerforderung grundsätzlich mit der Zinsfälligkeit. Die Verrechnungssteuer ist 30 Tage nach Ablauf jedes Geschäftsvierteljahres fällig. Bei Gewinnausschüttungen entsteht die Verrechnungssteuerforderung grundsätzlich mit dem Dividendenbeschluss der Generalversammlung. Die Verrechnungssteuer ist 30 Tage später fällig. Die zuständige Behörde nimmt lediglich stichprobenweise Kontrollen und allenfalls Berichtigungen vor.
Das Verfahren zur Rückerstattung bei natürlichen Personen spielt sich vor der kantonalen Steuerbehörde ab. Diese prüft zusammen mit der Steuererklärung nebst den übrigen Voraussetzungen zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer auch die ordnungsgemässe Deklaration. Gegen einen negativen Entscheid betr. Rückerstattungsberechtigung kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache bei der kantonalen Steuerbehörde eingelegt werden. Gegen den Einspracheentscheid kann sodann Beschwerde vor mindestens einer kantonalen Gerichtsinstanz und schliesslich vor Bundesgericht geführt werden.
Ob der Empfänger oder die Empfängerin der verrechnungssteuerbelasteten Leistungen diese deklariert hat, ist eine Sachverhaltsfrage. Die Frage, ob eine Deklaration ordnungsgemäss war, ist demgegenüber eine Rechtsfrage. Die kantonale Steuerbehörde und in aller Regel die erste gerichtliche Instanz sind befugt, den massgeblichen Sachverhalt zu überprüfen.15 Die oberen Gerichte sind – vorbehältlich der Willkür – grundsätzlich an diesen Sachverhalt gebunden (sog. eingeschränkte Kognition). Daraus folgt, dass vor diesen Gerichten grundsätzlich keine weiteren Elemente, die den Sachverhalt betreffen, mehr eingebracht werden können (sog. Novenverbot). Nicht deklarierte Leistungen können also aus prozessrechtlichen Gründen vor oberen Gerichten nicht mehr nachdeklariert werden.
1.2.5 Steuerstrafrecht
Wurden die verrechnungssteuerbelasteten Leistungen und das entsprechende Vermögen nicht ordnungsgemäss deklariert, so ist die Einleitung eines Verfahrens wegen Steuerhinterziehung und/oder Steuerbetrugs bei der Einkommens- oder Vermögenssteuer zu prüfen. Es ist zu beachten, dass der Steuerbetrug immer auch die Absicht einer Steuerhinterziehung einschliesst und dass diese beiden Tatbestände in Idealkonkurrenz stehen, d. h. parallel verfolgt werden. Im Folgenden wird daher ausschliesslich von Steuerhinterziehung gesprochen, da diese für die vorliegend interessierende Verwirkung der Verrechnungssteuer bereits ausreicht. Selbstverständlich würde aber auch der (ggf. nur versuchte) Steuerbetrug zur Verwirkung des Anspruchs auf Rückerstattung führen.
Solange die Veranlagung noch nicht rechtskräftig ist, ist ein Verfahren wegen versuchter Steuerhinterziehung einzuleiten. Eine versuchte Steuerhinterziehung ist nur strafbar, wenn sie mit Vorsatz begangen wird. Entsprechend ist eine fahrlässig versuchte Steuerhinterziehung strafrechtlich nicht relevant. Falls die Einkommens- und Vermögenssteuerveranlagung bereits in Rechtskraft erwachsen ist, ist die vollendete Steuerhinterziehung zu prüfen.
15 Das Gerichtsverfahren in den Kantonen wird durch das kantonale Recht geregelt. Damit kann es unterschiedlich ausgestaltet sein und bspw. eine oder mehrere Instanzen vorsehen.