Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/59: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) · 17 Seiten

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3.3 Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Die Neuerung hat keine spürbaren volkswirtschaftlichen Auswirkungen. Selbst wenn der Anreiz zu einer spontanen Deklaration in der Steuererklärung und damit der Sicherungscharakter der Verrechnungssteuer eingeschränkt werden sollten, kann sich dies höchstens auf den Staatshaushalt auswirken.

4. Rechtliche Aspekte

Aufgrund von Artikel 132 Absatz 2 BV hat der Bund die ausschliessliche Kompetenz zur Regelung der Verrechnungssteuer. Teilweise wird vorgebracht, die Verwirkung der Rückerstattung der Verrechnungssteuer stelle in Kombination mit der Erhebung der Einkommenssteuer eine Strafe dar (vgl. Ziff. 1.2.2). Entsprechend seien u.a. die Garantien für ein rechtsstaatliches Verfahren sowie das Verbot der doppelten Bestrafung (Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195018 [EMRK]) verletzt. Sinngemäss wird vorgebracht, die Verrechnungssteuer dürfe nicht erhoben respektive müsse zurückerstattet werden, sobald die Einkommenssteuer korrekt erhoben werden konnte. Der Sicherungszweck sei dann erfüllt.

Dabei wird allerdings vernachlässigt, dass es sich bei der Verrechnungssteuer nicht um eine reine Sicherungssteuer handelt, sondern auch um eine Defraudantensteuer. Diese beiden Zwecke der Verrechnungssteuer sind gleichwertig. Bei einer nicht ordnungsgemässen Deklaration kommt die Defraudantensteuer zum Tragen. Die gesetzliche Verwirkungsfolge ist nicht strafrechtlicher Natur. So hält auch das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung fest, dass es sich bei der Verwirkung der Rückerstattung um keine Strafe handelt.19

Mit der vorliegender Neuerung wird der Begriff der ordnungsgemässen Deklaration ausgeweitet. Dies hat zur Folge, dass die Verrechnungssteuer vermehrt erfolgreich zurückgefordert werden kann. Damit wird der Anwendungsbereich der Defraudantensteuer eingeschränkt. Würde der Zweck der Defraudantensteuer vollständig abgeschafft, würde der Steuerhinterziehung Vorschub geleistet.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verrechnungsteuer zwei gleichwertige Zwecke verfolgt. Keinem der beiden kommt Strafcharakter zu. Da der beschriebene Effekt aber als Strafe wahrgenommen werden kann, soll die Rückerstattungsberechtigung vorliegend ausgedehnt und in gewissen Fällen der Sicherungszweck in den Vordergrund gestellt werden. Die Funktion der Defraudantensteuer soll erhalten bleiben. Zur Festlegung des Übergangs von der Sicherungs- zur Defraudantensteuer greift der Bundesrat auf die versuchte Steuerhinterziehung zurück. Im Ergebnis greift die Defraudantensteuer infolge nicht ordnungsgemässer Deklaration im Inland nur noch bei Personen, die ein Steuerdelikt begehen.

18 SR 0.101

19 Urteil des Bundesgerichts vom 13. Dezember 2004, 2A.299/2004, in: ASA 75, 417, Erwägung 4.2.1.