Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/59: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) · 17 Seiten
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Steuerunehrliche sollen weiterhin durch die drohende Verwirkung des Rückerstattungsanspruch von einer Hinterziehung abgehalten werden. Steuerpflichtige ohne Absicht der Steuerhinterziehung können hingegen ihre Fahrlässigkeit vor der Steuerbehörde wettmachen, ohne den Rückerstattungsanspruch zu verlieren. Damit ist auch der Zweck der Verrechnungssteuer, eine korrekte Besteuerung auf Grundlage einer korrekten Deklaration sicherzustellen, weiterhin erfüllt. Der Vorbehalt der Hinterziehungsabsicht und die damit verbundene Verwirkung des Anspruchs auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer kommen nur dann zum Tragen, wenn ein entsprechendes Strafurteil vorliegt.
Alle übrigen Voraussetzungen zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer sollen unverändert bleiben.
Die Neuerung führt zu Mindereinnahmen bei der Verrechnungssteuer, da diese künftig vermehrt zurückerstattet wird.