Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/59: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) · 17 Seiten

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Vereinfachte Übersicht der Rückerstattungsberechtigung natürlicher Personen im Inland bei fehlender Rückerstat-Deklaration in der Steuererklärung gemäss Neuerung tungsanspruch Wie werden die in der Steuererklärung nicht deklarierten verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte mit nicht der Einkommenssteuer erfasst? verwirkt durch Auf- verwirkt rechnung der

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Mit dieser Vorlage wird im Wesentlichen der bis 2014 als ordnungsgemässe Deklaration verstandene Begriff im VStG festgeschrieben (vgl. Ziff. 1.2.2).

1.4 Begründung der Neuregelung

Die steuerpflichtige Person hat nach Erhalt der Veranlagungsverfügung die Pflicht und Möglichkeit, bis zum Ablauf der Einsprachefrist noch einmal zu prüfen, ob alle Einkommens- und Vermögensbestandteile deklariert wurden oder ob allenfalls Korrekturen vorzunehmen sind. Damit ist sichergestellt, dass eine Fahrlässigkeit vor der Steuerbehörde noch wettgemacht werden kann.

Möglich wäre auch, die Nachdeklaration oder Aufrechnung bis zur Rechtskraft der Einkommens- und Vermögenssteuerveranlagung zuzulassen. Gegen diese Variante sprechen insbesondere prozessrechtliche Gründe (vgl. Ziff. 1.2.4). Aufgrund des Novenverbots und der eingeschränkten Kognition ist es den oberen Gerichten nicht möglich, neue Sachverhaltselemente entgegenzunehmen. Es ist auch zu beachten, dass der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer innerhalb von drei Jahren zu stellen ist (vgl. Ziff. 1.2.2). Wenn die Nachdeklaration erst anlässlich eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt, dürfte die Rückerstattung der Verrechnungssteuer daher regelmässig bereits infolge Zeitablauf scheitern (Ziff. 1.2.2). Aus diesen Gründen hat sich der Bundesrat für den Ablauf der Einsprachefrist als massgebenden Zeitpunkt entschieden.

Deklariert die steuerpflichtige Person innert der Einsprachefrist zusätzliche verrechnungssteuerbelastete Leistungen, so verwirkt sie den Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer nur noch dann, wenn eine versuchte vorsätzliche Steuerhinterziehung in einem Strafverfahren festgestellt wurde.

Der als Strafe empfundene Effekt, dass zugleich die nicht rückforderbare Verrechnungssteuer und die Einkommenssteuer anfallen können, beschränkt sich im Veranlagungsverfahren damit auf strafbare Handlungen. Die Empfängerin oder der Empfänger der verrechnungssteuerbelasteten Leistung ohne Absicht einer