Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/59: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) · 17 Seiten

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Aufrechnung aufgrund eigener Kenntnis (Art. 23 Abs. 2 Ziff. b, neu)

Die Steuerbehörde rechnet die nicht deklarierten Einkünfte oder Vermögen im Rahmen der Veranlagung von sich aus aufgrund eigener Kenntnis auf (zum Begriff der Aufrechnung und der eigenen Kenntnis vgl. Ziff. 1.2.2). Die ursprüngliche Nichtdeklaration beruhte auf Fahrlässigkeit.

Beispiel: Die Steuerbehörde entdeckt bei einer Buchprüfung einer AG geldwerte Leistungen. Entsprechend korrigiert sie den Gewinn bei der AG. Zugleich wird sie auch bei der Einkommenssteuer des Empfängers oder die Empfängerin (Aktionär oder Aktionärin) eine Aufrechnung vornehmen. Die Nichtdeklaration beruhte auf Fahrlässigkeit.

Die Steuerbehörde nimmt im Rahmen der Veranlagung eine rechnerische Korrektur vor (Art. 23 Abs. 1)

Zum Begriff der rechnerischen Korrektur vgl. Ziff. 1.2.2.

Beispiel: der Empfänger oder die Empfängerin der verrechnungssteuerbelasteten Leistung deklariert in der Steuererklärung die Netto- statt die Bruttodividende.

Rechtsfolge Liegt eine der umschriebenen Situationen vor, so ist der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer nicht verwirkt.

 Wann wird die Verrechnungssteuer nicht zurückerstattet?

Situation keine Deklaration/Aufrechnung bis Ablauf Einsprachefrist (Artikel 23 Absatz 2)

Die Nachdeklaration durch den Empfänger oder die Empfängerin der verrechnungssteuerbelasteten Leistung oder die Aufrechnung durch die Steuerbehörde erfolgt erst nach Ablauf der Einsprachefrist von 30 Tagen (vgl. dazu Ziff. 1.4).

vorsätzlich versuchte Steuerhinterziehung (keine Fahrlässigkeit, Art. 23 Abs. 2)

Die Nichtdeklaration in der Steuererklärung stellt eine versuchte Steuerhinterziehung (Art. 176 DBG) dar. Da lediglich die vorsätzlich versuchte Steuerhinterziehung strafbar ist, führt Fahrlässigkeit nicht zur Verwirkung der Rückerstattungsberechtigung der Verrechnungssteuer (vgl. Ziff. 1.2.5).

Rechtsfolge Ist eine der vorgenannten Situationen erfüllt, so verwirkt der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer.

Wenn die Steuerbehörde im Zeitpunkt des Entscheides über den Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer den Verdacht auf eine Steuerhinterziehung bezüglich der belasteten Einkünfte und Vermögen hat, so leitet sie ein Strafverfahren ein. Bis zum Abschluss dieses Verfahrens erfolgt keine Rückerstattung der auf die untersuchten Leistungen entfallenden Verrechnungssteuer.