Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/59: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) · 17 Seiten
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Steuerhinterziehung kann eine Fahrlässigkeit (sei dies aus Versehen oder Unkenntnis) bei der erstmaligen Deklaration in der Steuererklärung ohne Folgen bei der Verrechnungssteuer wettmachen. Damit wird die Verwirkung der Rückerstattung der Verrechnungssteuer aufgrund einer Fahrlässigkeit in den allermeisten Fällen nicht mehr eintreten.
Die Verwirkung der Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei einer versuchten Steuerhinterziehung ist notwendig, um dem Sicherungszweck der Verrechnungssteuer weiterhin Geltung zu verschaffen. Nur so können Steuerunehrliche von potenziellen Steuerhinterziehungen abgehalten werden und die rechtsgleiche Durchsetzung der Einkommens- und der Vermögenssteuer sichergestellt werden (Ziff. 1.2.2). Eine weitergehende Einschränkung des Sicherungszwecks würde zu zusätzlichen Mindereinnahmen für Bund, Kantone und Gemeinden führen.
Die Neuerung führt damit dazu, dass:
im Vergleich zur heutigen Rechtslage die Verrechnungssteuer vermehrt zurückerstattet wird.
das Meldeverfahren (Ziff. 1.2.3), insbesondere bei geldwerten Leistungen, vermehrt zur Anwendung gelangt. (Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer wird unter dem neuen Recht in zusätzlichen Fällen gegeben sein. Damit ist diese Voraussetzung für das Meldeverfahren im Vergleich zum geltenden Recht häufiger erfüllt. Da die nachträgliche Erhebung der Verrechnungssteuer auf geldwerten Leistungen zu unnötigen Umtrieben führen kann, wird das Meldeverfahren genehmigt werden können.)
potenziell Steuerunehrliche weiterhin von einer Hinterziehung abgehalten werden.
der präventive Charakter der Verrechnungssteuer intakt und damit das Steueraufkommen bei der Einkommens- und Vermögenssteuer von Bund, Kantonen und Gemeinden gesichert bleibt.
1.5 Umsetzung
Die Umsetzung der Neuerung wird primär durch die Kantone erfolgen. Sie prüfen im Rahmen der Einkommens- und Vermögensveranlagung die ordnungsgemässe Deklaration nach Artikel 23 VStG zusammen mit dem Rückerstattungsantrag. Der Bund übt lediglich die Oberaufsicht aus und prüft die korrekte Anwendung des Rechts durch die kantonalen Steuerbehörden.
Es ist vorgesehen, dass der Bundesrat das Inkrafttreten bestimmen soll. Betreffend Übergangsbestimmung vgl. Ziffer 2.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 23 Abs. 1 (Betrifft nur den französischen Text) und 2
Im französischen Text zu Artikel 23 Absatz 1 werden lediglich redaktionelle Anpassungen vorgenommen.