Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/59: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) · 17 Seiten

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 die Steuerbehörde die fehlende Deklaration noch nicht bemerkt und entsprechend interveniert hat.7

Diese Regeln finden jedoch keine Anwendung, wenn der Empfänger oder die Empfängerin der verrechnungssteuerbelasteten Leistung gegenüber der Steuerbehörde die entsprechenden Einkommens- oder Vermögensbestandteile in Hinterziehungsabsicht nicht deklariert hat; wenn er oder sie also Einkünfte oder Vermögen nicht in der Steuererklärung deklarierte, um einer Erfassung der Leistung durch die Einkommens- und Vermögenssteuer zu entgehen.8

Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass nach geltender Auslegung keine ordnungsgemässe Deklaration i.S. des Verrechnungssteuerrechts vorliegt, wenn die verrechnungssteuerbelastete Leistung nicht in der Steuererklärung angegeben wurde und:9

1. die Nachdeklaration nach Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung erfolgt;

2. die Nichtdeklaration der verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte und Vermögen in Hinterziehungsabsicht erfolgte;

3. die steuerpflichtige Person erst nach einer Intervention der Steuerbehörde (Anfrage, Anordnung oder sonstige Intervention) nachdeklariert (dies kann der Fall sein, wenn diese Person zwar das Vermögen, nicht aber die daraus resultierenden Erträge deklariert hat; oder

4. die Steuerbehörde die nicht deklarierten Einkünfte und Vermögen aufgrund eigener Kenntnisse aufrechnet. Solche eigene Kenntnisse kann sie aus früheren Steuererklärungen, anderen ihr bekannten Umständen oder etwa einer Buchprüfung bei der Gesellschaft gewinnen. Dies ist insbesondere bei geldwerten Leistungen der Fall. Eine geldwerte Leistung erfolgt von der Gesellschaft (bspw. einer Einmann-AG) an den Beteiligungsinhaber (bspw. den alleinigen Aktionär). Sie ist insbesondere zu bejahen, wenn die Gesellschaft eine Leistung ausrichtet, der keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht. Begünstigt wird der Beteiligungsinhaber oder eine ihm nahestehende Person. Im Drittvergleich ist das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung klar erkennbar. Rechnet etwa der Beteiligungsinhaber Privataufwand über die Gesellschaft ab, so liegt eine geldwerte Leistung vor. Der Privataufwand wird von der Steuerbehörde als zusätzliches Privateinkommen bei der Einkommenssteuer aufgerechnet. Bei der Gesellschaft hat die geldwerte Leistung analoge Folgen. Sie wird aufgerechnet, womit sich

7 Gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2016, 2C_322/2016, Erwägung 3.2.1. f. ist dies zu bejahen, "wenn die steuerpflichtige Person die verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte (...) spontan in der nächstfolgenden Steuererklärung nach Fälligkeit der Leistung deklariert oder aber zumindest die eingereichte Steuererklärung spontan so frühzeitig ergänzt, dass die Einkünfte von der Veranlagungsbehörde noch vor der definitiven Veranlagung berücksichtigt werden können. Die bundesgerichtliche Praxis verlangt damit eine spontane Erstmeldung (im Rahmen der Steuererklärung) bzw. zumindest eine spontane Nachmeldung, die so rechtzeitig erfolgt, dass die bislang noch nicht deklarierte verrechnungssteuerbelastete Einkunft in der Veranlagungsverfügung auch tatsächlich noch berücksichtigt werden kann."

8 KS 40 Ziff. 3.1 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 4. Dezember 1996, publ. im Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 66, 166.

9 Vgl. auch KS 40, Ziff. 3.1 und 3.2.