Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/59: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) · 17 Seiten

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Wurde die Verrechnungssteuer nicht ordnungsgemäss abgeliefert oder gemeldet, so ist ein Verfahren wegen Hinterziehung der Verrechnungssteuer zu prüfen.

Eine geldwerte Leistung (Ziff. 1.2.2) kann also bspw. bei der Einkommenssteuer und der Verrechnungssteuer zu einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung oder Steuerbetrugs führen. Dem Täter oder der Täterin drohen in allen Verfahren grundsätzlich Bussen, Geld- oder Freiheitsstrafen.

1.3 Die beantragte Neuregelung

Die Neuerung sieht vor, dass eine ordnungsgemässe Deklaration nicht nur wie bisher vorliegt (vgl. Ziff. 1.2.2):

 bei einer Deklaration in der Steuererklärung,

 einer rechnerischen Korrektur, oder

 einer spontanen Nachdeklaration durch den Empfänger oder die Empfängerin der verrechnungssteuerbelasteten Leistung, d. h. bevor die Steuerbehörde die Nichtdeklaration entdeckt hat,

sondern neu auch möglich ist:

 bei einer Nachdeklaration des Empfängers oder der Empfängerin der verrechnungssteuerbelasteten Leistung nach einer Nachfrage der Steuerbehörde, oder

 bei einer Aufrechnung der nichtdeklarierten Einkünfte oder Vermögen durch die Steuerbehörde aufgrund eigener Kenntnis.

Die ordnungsgemässe Deklaration muss jedoch vor Ablauf der Einsprachefrist betreffend die Einkommens- und Vermögenssteuerveranlagung erfolgen (nachfolgend: Ablauf der Einsprachefrist). Kann die ordnungsgemässe Deklaration bejaht werden, so ist der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer nicht verwirkt. Vorbehalten sind Fälle, in denen der Empfänger oder die Empfängerin der verrechnungssteuerbelasteten Leistungen die Einkünfte oder Vermögen vorsätzlich nicht in der Steuererklärung deklariert hat.

Bei Nachdeklaration bzw. Aufrechnung nach Ablauf der Einsprachefrist ist der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer – mit Ausnahme der rechnerischen Korrektur – verwirkt, wie dies bereits im geltenden Recht der Fall ist.

Von der Neuregelung ebenfalls unberührt bleiben die rechtlichen Grundlagen zur Einleitung und Durchführung von Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Steuerhinterziehung. Bei Verdacht auf eine versuchte Steuerhinterziehung eröffnet die Steuerbehörde ein entsprechendes Strafverfahren. Der Entscheid über die Rückerstattung der Verrechnungsteuer wird aufgeschoben, bis das Strafverfahren abgeschlossen ist. Wird der Empfänger oder die Empfängerin der verrechnungssteuerbelasteten Leistung wegen versuchter Steuerhinterziehung verurteilt, so verwirkt der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer bezüglich dieser Einkünfte und Vermögen und das sistierte Gesuch um Rückerstattung ist abzuweisen. Kommt es nicht zu einer Verurteilung, so wird die Rückerstattung gewährt, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.