Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/59: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) · 17 Seiten
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die Bemessungsgrundlage für die Gewinnsteuern erhöht. Da die Gesellschaft Gewinne (verdeckt) ausschüttet, unterliegt der Betrag der geldwerten Leistung auch der Verrechnungssteuer. Die Steuerfolgen einer durch die Steuerbehörde korrigierten geldwerten Leistung sind also dieselben wie jene bei einer Dividende.10
Vereinfachte Übersicht der Rückerstattungsberechtigung natürlicher Personen im Inland bei fehlender Rückerstat-Deklaration in der Steuererklärung tungsanspruch Wie werden die in der Steuererklärung nicht deklarierten verrechnungssteuerbelasteten nicht Einkünfte mit der Einkommenssteuer erfasst? verwirkt durch Auf- verwirkt rechnung der
Steuerbehörde
durch
Nachdeklarati
on nach einer
Nachfrage der
Steuerbehörde vor 2014: Rückerstattung nicht verwirkt
durch
spontane
Nach- (unter Beachtung von Artikel 32 VStG)
deklaration
durch rechnerische Korrektur
Verfahrensgar nicht/im Nachsteuerverfahren schritt auf der Zeitachse Abgabe Steuererklärung Einsprachefrist Bundesgericht
Rein rechnerische Korrekturen führen nicht zu einer Verwirkung des Anspruchs auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Eine rechnerische Korrektur liegt vor, wenn bereits deklarierte Erträge durch die Steuerbehörde angepasst werden. Das ist etwa der Fall bei Schreibfehlern, der Deklaration von Netto- statt Bruttoerträgen, der Anpassung von geschäftsmässig nicht begründeten privaten Unkostenanteilen der Beteiligungsinhaberin oder des Beteiligungsinhabers, Bewertungsdifferenzen usw. In einem solchen Fall nimmt die Steuerbehörde eine Aufrechnung bei der Einkommenssteuer vor, ohne dass der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt.11
In Teilen der Lehre wird unter Berufung auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die dazu ergangene Rechtsprechung vorgebracht, dass es sich bei der Verwirkung der Rückerstattung der Verrechnungssteuer um eine Strafe im rechtlichen Sinne handle.12 Entsprechend müssten die strafrechtlichen Verfahrensgarantien eingehalten werden, und es gelte der Grundsatz des Verbots der doppelten Bestrafung. Eine solche doppelte Bestrafung wird von diesen Autoren in der Kumulation der nicht zurückerstatteten Verrechnungssteuer und der zu entrichtenden Einkommenssteuer erblickt.
Das Bundesgericht hat bisher offengelassen, ob für die Verwirkung des Anspruchs auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer ein dem Empfänger oder der Empfängerin der verrechnungssteuerbelasteten Leistung vorwerfbares Verhalten erforderlich ist. Es
10 Vorbehalten bleiben etwaige zusätzliche strafrechtliche Folgen.
11 KS 40, Ziff. 3.2.
12 Vgl. z.B. DANIEL HOLENSTEIN / JULIA VON AH, Kreisschreiben ESTV Nr. 40 – nach dem Öffnen der Büchse der Pandora bleibt nur die Hoffnung, in: ASA 85, 609 ff.