Vorlage 3a
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 42 Seiten
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Anhang 1.11 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen netzbetriebener Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehöriger Geräte
1 Geltungsbereich
1.1 Dieser Anhang gilt für:
a. Lampen mit gebündeltem Licht;
b. LED-Lampen;
c. Geräte, die für die Installation zwischen dem Netz und einer oder mehreren Lampen ausgelegt sind, namentlich Betriebsgeräte für Lampen, Steuergeräte sowie Leuchten.
1.2 Er gilt auch für Lampen und Geräte nach Ziffer 1.1, wenn sie in anderen Produkten fest eingebaut sind.
1.3 Ausgenommen sind:
a. Vorschaltgeräte und Leuchten für Leuchtstofflampen und Hochdruckentladungslampen;
b. LED-Module, die als ein Bestandteil von Leuchten vermarktet werden, von denen weniger als 10 Einheiten pro Jahr in Verkehr gebracht werden.
1.4 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1194/201248.
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen
Lampen und Geräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1194/201249 erfüllen.
3 Energietechnisches Prüfverfahren
3.1 Die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Lampen und Geräte nach Ziffer 1 sowie die Methoden zu deren Messung
und Berechnung sind in den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 1194/201250 aufgeführt.
3.2 Für die Konformitätsbewertung müssen die technischen Unterlagen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen nach
Ziffer 3.1 enthalten.
3.3 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle die Lampen und Geräte nach der in Anhang IV der Verord-
nung (EU) Nr. 1194/2012 beschriebenen Methoden.
4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung
4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind nach Anhang 3.1 vorzunehmen.
4.2 Die Angabe weiterer Lampeneigenschaften ist nach Anhang III Ziffer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1194/201251 vorzunehmen.
4.3 Informationen für Spezialprodukte sind nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 anzugeben.
5 Übergangsbestimmung
Lampen und Geräte, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. August 2018 abgegeben werden.
48 Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED- Lampen und dazugehörigen Geräten, ABl. L 342 vom 14.12.2012, S. 1; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2015/1428, ABl. L 224 vom 27.8.2015, S. 1.
49 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.4.
50 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.4.
51 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.4.