Vorlage 3a
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 42 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 12Fedlex · Vorlage
Anhang 1.8 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen netzbetriebener Staubsauger
1 Geltungsbereich
1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Staubsauger, einschliesslich Hybridstaubsauger.
1.2 Ausgenommen sind Staubsauger nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 666/201336.
1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 666/2013.
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen
Staubsauger nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 666/201337 erfüllen.
3 Energietechnisches Prüfverfahren
3.1 Die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Staubsauger nach Ziffer 1 sowie die Methoden zu deren Messung und
Berechnung sind in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 666/201338 aufgeführt.
3.2 Für die Konformitätsbewertung müssen die technischen Unterlagen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen nach
Ziffer 3.1 enthalten.
3.3 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle einen Staubsauger nach den unter Ziffer 3.1 beschriebenen
Methoden. Die Messwerte müssen die Prüftoleranzen nach Anhang III Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 666/2013 einhalten.
4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung
4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-
Hoheitszeichen nach den Anhängen I–IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/201339 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
4.2 Bezüglich des Zeitplans für die Inkraftsetzung der neuen Etiketten und ihrer Gestaltung gelten die Vorschriften nach Artikel 3
Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/2013.
4.3 Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU)
Nr. 665/2013.
5 Übergangsbestimmungen
5.1 Staubsauger, welche die geltenden Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht wer-
den. Sie dürfen längstens bis zum 31. August 2019 abgegeben werden.
5.2 Staubsauger, welche die Anforderungen an die Kennzeichnung gemäss Ziffer 4.2 nicht erfüllen, dürfen ab Datum der Inkraft-
setzung der neuen Etiketten nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Staubsauger mit alten Etiketten dürfen ab diesem Datum noch während zwei Jahren abgegeben werden.
36 Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission vom 8. Juli 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Staubsaugern, Fassung gemäss ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 24.
37 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.
38 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.
39 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern, ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 1; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 518/2014, ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1.