Vorlage 3a

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 42 Seiten

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Anhang 1.7 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen netzbetriebener Haushaltsdunstabzugshauben

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Haushaltsdunstabzugshauben, einschliesslich solcher, die nicht für den Hausgebrauch

verkauft werden.

1.2 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 66/201432.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen

2.1 Haushaltsdunstabzugshauben nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 1

Ziffer 1.3 der Verordnung (EU) Nr. 66/201433 erfüllen.

2.2 Ab 1. Februar 2019 sind die Anforderungen der dritten Stufe nach Anhang I Ziffer 1.3.1 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 zu

erfüllen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

3.1 Die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Haushaltsdunstabzugshauben nach Ziffer 1 sowie die Methoden zu deren

Messung und Berechnung sind in den Anhängen I Ziffern 1.3 und 2.3 und II Ziffer 3 der Verordnung (EU) Nr. 66/201434 aufgeführt.

3.2 Für die Konformitätsbewertung müssen die technischen Unterlagen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen nach

Ziffer 3.1 enthalten.

3.3 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle eine Haushaltsdunstabzugshaube nach den unter Ziffer 3.1

beschriebenen Methoden. Die Messwerte müssen die Prüftoleranzen nach Anhang III Tabelle 7 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 einhalten.

4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-

Hoheitszeichen nach den Anhängen I–VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/201435 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

4.2 Bezüglich des Zeitplans für die Inkraftsetzung der neuen Etiketten und ihrer Gestaltung gelten die Vorschriften nach Artikel 3

Ziffer 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014.

4.3 Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU)

Nr. 65/2014.

5 Übergangsbestimmungen

5.1 Haushaltsdunstabzugshauben , welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht

werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Juli 2018 abgegeben werden.

5.2 Haushaltsdunstabzugshauben, welche die ab 1. Februar 2019 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum

nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Januar 2020 abgegeben werden.

5.3 Haushaltsdunstabzugshauben, welche die Anforderungen an die Kennzeichnung gemäss Ziffer 4.2 nicht erfüllen, dürfen ab

Datum der Inkraftsetzung der neuen Etiketten nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Geräte mit alten Etiketten dürfen ab diesem Datum noch während zwei Jahren abgegeben werden.

32 Verordnung (EU) Nr. 66/2014 der Kommission vom 14. Januar 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsbacköfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben, Fassung gemäss ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 33.

33 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

34 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

35 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom 1. Oktober 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben, Fassung gemäss ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 1.