Vorlage 3a

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 42 Seiten

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Anhang 1.14 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen netzbetriebener gewerblicher Kühllagerschränke, Schnellkühler/-froster, Verflüssigungssätze und Prozesskühler

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für:

a. netzbetriebene Schnellkühler/-froster und netzbetriebene gewerbliche Kühllagerschränke, einschliesslich solcher, die für die Kühlung von Lebensmitteln und Tiernahrung verkauft werden;

b. Verflüssigungssätze für den Betrieb bei niedriger oder mittlerer Temperatur oder in beiden Temperaturbereichen;

c. Prozesskühler für den Betrieb bei niedriger oder mittlerer Temperatur.

1.2 Ausgenommen sind:

a. die Kühllagerschränke gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–o der Verordnung (EU) Nr. 2015/109561;

b. die Verflüssigungssätze gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a–c der Verordnung (EU) Nr. 2015/1095;

c. die Prozesskühler gemäss Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a–d der Verordnung (EU) Nr. 2015/1095.

1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2015/1095.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen

2.1 Geräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU)

Nr. 2015/109562 erfüllen.

2.2 Ab 1. Juli 2018 müssen die Geräte nach Ziffer 1.1 Buchstaben b und c die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c

der Verordnung (EU) Nr. 2015/1095 erfüllen.

2.3 Ab 1. Juli 2019 müssen die Geräte nach Ziffer 1.1 Buchstabe a die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d der

Verordnung (EU) Nr. 2015/1095 erfüllen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

3.1 Die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Geräte nach Ziffer 1 sowie die Methoden zu deren Messung und Berech-

nung sind in den Anhängen II–VIII der Verordnung (EU) Nr. 2015/109563 aufgeführt.

3.2 Für die Konformitätsbewertung müssen die technischen Unterlagen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen nach

Ziffer 3.1 enthalten.

3.3 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Gerät nach den unter Ziffer 3.1 beschriebenen Methoden.

Die Messwerte müssen die Anforderungen nach Ziffer 2 der Anhänge IX, X oder XI der Verordnung (EU) Nr. 2015/1095 einhalten.

4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-

Hoheitszeichen nach den Anhängen II–VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/109464 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

4.2 Bezüglich des Zeitplans für die Inkraftsetzung der neuen Etiketten und ihrer Gestaltung gelten die Vorschriften nach Artikel 3

Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1094.

4.3 Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU)

Nr. 2015/1094.

5 Übergangsbestimmungen

5.1 Geräte, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens

bis zum 31. Dezember 2018 abgegeben werden.

5.2 Geräte, welche die ab 1. Juli 2018 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr

gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 30. Juni 2018 abgegeben werden.

5.3 Geräte, welche die ab 1. Juli 2019 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr

gebracht oder abgegeben werden.

61 Verordnung (EU) Nr. 2015/1095 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern, Fassung gemäss ABl. L 177 vom 8.7.2015, S. 19.

62 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

63 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

64 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/1094 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von gewerblichen Kühllagerschränken, Fassung gemäss ABl. L 177 vom 8.7.2015, S. 2.