Vorlage 3a
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 42 Seiten
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Anhang 1.12 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von Fernsehgeräte
1 Geltungsbereich
1.1 Dieser Anhang gilt für Fernsehgeräte. Videomonitore gelten im Sinne dieser Verordnung ebenfalls als Fernsehgeräte.
1.2 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 642/200952.
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen
2.1 Fernsehgeräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang I der Verordnung
(EG) Nr. 642/200953 erfüllen.
2.2 Ab 1. Januar 2019 sind die Anforderungen nach Anhang I Teil 3 Ziffer 3 zu erfüllen.
3 Energietechnisches Prüfverfahren
3.1 Die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Fernsehgeräte nach Ziffer 1 sowie die Methoden zu deren Messung und
Berechnung sind in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 642/200954 aufgeführt.
3.2 Für die Konformitätsbewertung müssen die technischen Unterlagen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen nach
Ziffer 3.1 enthalten.
3.3 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Fernsehgerät nach den unter Ziffer 3.1 beschriebenen
Methoden. Die Messwerte müssen die Prüftoleranzen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 einhalten.
4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung
4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-
Hoheitszeichen nach den Anhängen I–VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/201055 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
4.2 Bezüglich des Zeitplans für die Inkraftsetzung der neuen Etiketten und ihrer Gestaltung gelten die Vorschriften nach Artikel 3
Ziffer 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010.
4.4 Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU)
Nr. 1062/2010.
4.5 Die Angabe weiterer Geräteeigenschaften ist nach Anhang I Ziffer 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 642/200956 vorzuneh-
men.
5 Übergangsbestimmungen
5.1 Fernsehgeräte, welche die ab 1. Januar 2019 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in
Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2019 abgegeben werden.
5.2 Fernsehgeräte, welche die Anforderungen an die Kennzeichnung gemäss Ziffer 4.2 nicht erfüllen, dürfen ab Datum der Inkraft-
setzung der neuen Etiketten nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Geräte mit alten Etiketten dürfen ab diesem Datum noch während zwei Jahren abgegeben werden.
52 Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten, ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 42; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 801/2013, ABl. L 225 vom 23.8.2013, S. 1.
53 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.
54 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.
55 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 64; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 518/2014, ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1.
56 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.