Vorlage 3a

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 42 Seiten

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Anhang 1.13 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen netzbetriebener Raumklimageräte und Komfortventilatoren

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Raumklimageräte mit einer Nennleistung ≤ 12 kW sowie für netzbetriebene elektrische

Komfortventilatoren mit einer elektrischen Ventilatorleistungsaufnahme ≤ 125 W.

1.2 Ausgenommen sind Geräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/201257.

1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 206/2012.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen

Raumklimageräte und Komfortventilatoren nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 206/201258 erfüllen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

3.1 Die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Raumklimageräte und Komfortventilatoren nach Ziffer 1 sowie die Me-

thoden zu deren Messung und Berechnung sind in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 206/201259 aufgeführt.

3.2 Für die Konformitätsbewertung müssen die technischen Unterlagen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen nach

Ziffer 3.1 enthalten.

3.3 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Gerät nach den unter Ziffer 3.1 beschriebenen Methoden.

Die Messwerte müssen die Prüftoleranzen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2012 einhalten.

4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-

Hoheitszeichen nach den Anhängen II–VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/201160 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

4.2 Bezüglich des Zeitplans für die Inkraftsetzung der neuen Etiketten und ihrer Gestaltung gelten die Vorschriften nach Artikel 3

Ziffer 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/2011.

4.3 Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU)

Nr. 626/2011.

5 Übergangsbestimmung

Raumklimageräte und Komfortventilatoren, welche die Anforderungen an die Kennzeichnung gemäss Ziffer 4.2 nicht erfüllen, dürfen ab Datum der Inkraftsetzung der neuen Etiketten nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Geräte mit alten Etiketten dürfen ab diesem Datum noch während zwei Jahren abgegeben werden.

57 Verordnung (EU) Nr. 206/2012 der Kommission vom 6. März 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumklimageräten und Komfortventilatoren, Fassung gemäss ABl. L 72 vom 10.3.2012, S. 7.

58 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

59 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

60 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 518/2014, ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1.