Vorlage 3a
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 42 Seiten
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Anhang 1.10 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät und Hochdruckentladungslampen sowie von Vorschaltgeräten und Leuchten
1 Geltungsbereich
1.1 Dieser Anhang gilt für Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltge-
räte und Leuchten, auch wenn diese in andere energiebetriebene Produkte eingebaut sind.
1.2 Ausgenommen sind Lampen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 245/200944.
1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 245/2009.
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen
Lampen und Geräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 245/200945 erfüllen.
3 Energietechnisches Prüfverfahren
3.1 Die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Lampen und Geräte nach Ziffer 1 sowie die Methoden zu deren Messung
und Berechnung sind in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 245/200946 aufgeführt.
3.2 Für die Konformitätsbewertung müssen die technischen Unterlagen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen nach
Ziffer 3.1 enthalten.
3.3 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle die Lampen und Geräte nach der in Anhang IV der Verord-
nung (EG) Nr. 245/2009 beschriebenen Methoden.
4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung
4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind nach Anhang 3.1 vorzunehmen.
4.2 Die Angabe weiterer Lampen- und Geräteeigenschaften ist nach Anhang III Ziffern 1.3, 2.2 und 3.2 der Verordnung (EG)
Nr. 245/200947 vorzunehmen.
5 Übergangsbestimmung
Lampen und Geräte, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 12. April 2019 abgegeben werden.
44 Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 17; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2015/1428, ABl. L 224 vom 27.8.2015, S. 1.
45 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.
46 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.
47 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.