Vorlage 3a
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 42 Seiten
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Anhang 2.1 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs.1)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen netzbetriebener elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und Aus-Zustand
1 Geltungsbereich
1.1 Dieser Anhang gilt in Übereinstimmung mit Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1275/200879 für netzbetriebene elektrische
und elektronische Haushalts- und Bürogeräte.
1.2 Ausgenommen sind:
a. informationstechnische Geräte, die nicht der Klasse B nach der Norm EN 55022:200680 entsprechen;
b. informationstechnische Geräte, die für den Betrieb mit einer Nennspannung > 300 V ausgelegt sind;
c. elektrische und elektronische Haushalts- und Bürogeräte, die mit einem externen Niederspannungsnetzteil, mit einer Ausgangsspannung < 6 V und einer Ausgangsstromstärke ≥ 550 mA in Verkehr gebracht werden;
d. Desktop-Computer, integrierte Desktop-Computer und Notebook-Computer gemäss Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 617/201381;
e. Fernsehgeräte nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 642/200982.
1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008.
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen
2.1 Haushalts- und Bürogeräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang II der
Verordnung (EG) Nr. 1275/200883 erfüllen.
2.2 Ab 1. Januar 2019 sind die Anforderungen nach Anhang II Ziffer 5 zu erfüllen.
3 Energietechnisches Prüfverfahren
3.1 Die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Haushalts- und Bürogeräte nach Ziffer 1 sowie die Methoden zu deren
Messung und Berechnung sind in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1275/200884 aufgeführt.
3.2 Für die Konformitätsbewertung müssen die technischen Unterlagen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen nach
Ziffer 3.1 enthalten.
3.3 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Gerät nach den unter Ziffer 3.1 beschriebenen Methoden.
Die Messwerte müssen die Prüftoleranzen nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 einhalten.
4 Angabe des Energieverbrauchs
Vernetzte Haushalts- und Bürogeräte, das heisst Geräte, die mit einem Netzwerk verbunden werden können oder einen oder mehrere Netzwerk-Ports aufweisen, müssen die Anforderungen an die Produktinformationen gemäss Anhang II Ziffer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 erfüllen85.
5 Übergangsbestimmungen
Haushalts- und Bürogeräte, welche die ab 1. Januar 2019 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2019 abgegeben werden.
79 Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand, ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 45; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 801/2013, ABl. L 225 vom 23.8.2013, S. 1.
80 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim Verband für Elektro-, Energie- und Informationstechnik (Electrosuisse), Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf; www.electrosuisse.ch
81 Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom 26. Juni 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern, Fassung gemäss ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 13.
82 Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten, ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 42; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 801/2013, ABl. L 225 vom 23.8.2013, S. 1.
83 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.1.
84 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.1.
85 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.1.