Vorlage 3a

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 42 Seiten

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Anhang 1.16 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte (Heizung und Warmwasser) mit einer Wärmenennleistung

≤ 400 kW.

1.2 Ausgenommen sind Heizgeräte und Wärmeerzeuger nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 813/201370.

1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 813/2013.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen

2.1 Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen nach

Artikel 3 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 813/201371 erfüllen.

2.2 Ab 26. September 2018 sind die Anforderungen nach Anhang II Ziffer 4 der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 zu erfüllen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

3.1 Die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte nach Ziffer 1 sowie die Methoden

zu deren Messung und Berechnung sind in den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 813/201372 aufgeführt.

3.2 Für die Konformitätsbewertung müssen die technischen Unterlagen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen nach

Ziffer 3.1 enthalten.

3.3 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Gerät nach den unter Ziffer 3.1 beschriebenen Methoden.

Die Messwerte müssen die Prüftoleranzen nach Anhang IV Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 einhalten.

4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

Bei Geräten nach Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/201373 gilt:

a. Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen II, III Ziffern 1 (Raumheizgeräte), 2 (Kombigeräte) und 5–10 sowie IV–VII und IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

b. Bezüglich des Zeitplans für die Inkraftsetzung der neuen Etiketten und ihrer Gestaltung gelten die Vorschriften nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013.

c. Die Angaben nach Anhang II Ziffer 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 813/201374 sind dauerhaft auf dem Heizgerät anzubringen.

5 Übergangsbestimmungen

5.1 Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr ge-

bracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. März 2018 abgegeben werden.

5.2 Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte, welche die ab 26. September 2018 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab

diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. März 2019 abgegeben werden.

5.3 Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte, welche die Anforderungen an die Kennzeichnung gemäss Ziffer 4 Buchstabe b nicht

erfüllen, dürfen ab Datum der Inkraftsetzung der neuen Etiketten nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte mit alten Etiketten dürfen ab diesem Datum noch während zwei Jahren abgegeben werden.

70 Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten, Fassung gemäss ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 136.

71 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

72 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

73 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen, ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 1; geändert durch Delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014, ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1.

74 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.