Vorlage 3a
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 42 Seiten
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Anhang 2.5 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen netzbetriebener Haushaltskochmulde
1 Geltungsbereich
1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltskochmulden, einschliesslich solcher, die nicht für den Hausge-
brauch verkauft werden.
1.2 Ausgenommen sind Haushaltskochmulden, die mit anderen Energiequellen betrieben werden können.
1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014100.
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen
2.1 Haushaltskochmulden nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang I Ziffer 1.2
der Verordnung (EU) Nr. 66/2014101 erfüllen.
2.2 Ab 1. Februar 2019 sind die Anforderungen der dritten Stufe nach Anhang I Ziffer 1.2 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 zu
erfüllen.
3 Energietechnisches Prüfverfahren
3.1 Die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Haushaltskochmulden nach Ziffer 1 sowie die Methoden zu deren Messung
und Berechnung sind in den Anhängen I Ziffern 1.2 und 2.2 und II Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014102 aufgeführt. 3.2 Für die Konformitätsbewertung müssen die technischen Unterlagen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen nach
Ziffer 3.1 enthalten.
3.3 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle eine Haushaltskochmulde nach den unter Ziffer 3.1 beschrie-
benen Methoden. Die Messwerte müssen die Prüftoleranzen nach Anhang III Tabelle 7 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 einhalten.
4 Angabe des Energieverbrauchs
Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften ist nach Anhang I Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014103 vorzunehmen.
5 Übergangsbestimmungen
5.1 Haushaltskochmulden, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen
längstens bis zum 31. Juli 2018 abgegeben werden.
5.2 Haushaltskochmulden, welche die ab 1. Februar 2019 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht
mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Januar 2020 abgegeben werden.
100 Verordnung (EU) Nr. 66/2014 der Kommission vom 14. Januar 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsbacköfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben, Fassung gemäss ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 33.
101 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.
102 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.
103 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.