Vorlage 3a
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 42 Seiten
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Anhang 1.15 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern
1 Geltungsbereich
1.1 Dieser Anhang gilt für Warmwasserbereiter mit einer Wärmenennleistung ≤ 400 kW und für Warmwasserspeicher mit einem
Speichervolumen ≤ 2000 Liter.
1.2 Ausgenommen sind Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 814/201365.
1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 814/2013.
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen
2.1 Warmwasserbereiter nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und An-
hang II der Verordnung (EU) Nr. 814/201366 erfüllen.
2.2 Ab 26. September 2018 müssen Warmwasserbereiter nach Ziffer 1 die Anforderungen nach Anhang II Ziffern 1.1 Buchstabe c
und 1.5 der Verordnung (EU) Nr. 814/2013 erfüllen.
2.3 Warmwasserspeicher mit einem Speichervolumen ≤ 500 Liter dürfen nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Warm-
halteverluste nicht grösser sind als die für Geräte der Klasse B gemäss Anhang II Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/201367 zulässigen Werte.
2.4 Warmwasserspeicher mit einem Speichervolumen > 500 bis ≤ 2000 Liter dürfen nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn
sie die Anforderungen nach Anhang II Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 814/2013 erfüllen.
3 Energietechnisches Prüfverfahren
3.1 Die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher nach Ziffer 1 sowie die
Methoden zu deren Messung und Berechnung sind in den Anhängen II–IV der Verordnung (EU) Nr. 814/201368 aufgeführt.
3.2 Für die Konformitätsbewertung müssen die technischen Unterlagen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen nach
Ziffer 3.1 enthalten.
3.3 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Gerät nach den unter Ziffer 3.1 beschriebenen Methoden.
Die Messwerte müssen die Prüftoleranzen nach Anhang V Tabelle 7 der Verordnung (EU) Nr. 814/2013 einhalten.
4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung
Bei Geräten nach Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/201369 gilt:
a. Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen II–VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
b. Bezüglich des Zeitplans für die Inkraftsetzung der neuen Etiketten und ihrer Gestaltung gelten die Vorschriften nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013.
c. Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang X der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013.
5 Übergangsbestimmungen
5.1 Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Ver-
kehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. März 2018 abgegeben werden.
5.2 Warmwasserbereiter, welche die ab 26. September 2018 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum
nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. März 2019 abgegeben werden.
5.3 Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher, welche die Anforderungen an die Kennzeichnung gemäss Ziffer 4 Buchstabe b
nicht erfüllen, dürfen ab Datum der Inkraftsetzung der neuen Etiketten nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Geräte mit alten Etiketten dürfen ab diesem Datum noch während zwei Jahren abgegeben werden.
65 Verordnung (EU) Nr. 814/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern, Fassung gemäss ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 162.
66 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.
67 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen, ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 83; geändert durch Delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014, ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1.
68 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.
69 Siehe Fussnote zu Ziff. 2.3 Bst. a.