Vorlage 3a

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 42 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 8Fedlex · Vorlage

Anhang 1.4 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs.1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen netzbetriebener kombinierter Haushalts-Wasch-Trocken-Automaten

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene kombinierte Haushalts-Wasch-Trocken-Automaten.

1.2 Ausgenommen sind Haushalts-Wasch-Trocken-Automaten, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen

Haushalts-Wasch-Trocken-Automaten nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie höchstens 0,93 kWh elektrische Energie pro kg Wäsche für einen vollständigen Betriebszyklus, Waschen, Schleudern und Trocknen, bei Verwendung des Standardprogramms «Baumwolle 60°C» und des Trockenprogramms «Baumwolle schranktrocken», ermittelt nach den Definitionen und Prüfverfahren der Richtlinie 96/60/EG20 und der Norm EN 5022921, verbrauchen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

3.1 Die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Haushalts-Wasch-Trocken-Automaten nach Ziffer 1 sowie die Methoden

zu deren Messung und Berechnung sind in den Anhängen I und IV der Richtlinie 96/60/EG22 aufgeführt.

3.2 Für die Konformitätsbewertung müssen die technischen Unterlagen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen nach

Ziffer 3.1 enthalten.

3.3 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle einen Haushalts-Wasch-Trocken-Automaten nach den unter

Ziffer 3.1 beschriebenen Methoden. Die Messwerte dürfen höchstens 10 Prozent von den vorgeschriebenen Werten abweichen.

4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss der Richtlinie 96/60/EG23 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

20 Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. September 1996 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten, ABl. L 266 vom 18.10.1996, S. 1.

21 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim Verband für Elektro-, Energie- und Informationstechnik (Electrosuisse), Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf; www.electrosuisse.ch

22 Siehe Fussnote zu Ziff. 2.

23 Siehe Fussnote zu Ziff. 2.