Vorlage 3a

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 42 Seiten

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Anhang 1.5 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen netzbetriebener Haushaltsgeschirrspüler

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Haushaltsgeschirrspüler.

1.2 Er gilt auch für Haushaltsgeschirrspüler, die für nicht haushaltsübliche Zwecke in Verkehr gebracht oder abgegeben werden.

1.3 Ausgenommen sind Haushaltsgeschirrspüler, die auch mit nicht elektrischen Energiequellen betrieben werden können.

1.4 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1016/201024.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen

Haushaltsgeschirrspüler nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1016/201025 erfüllen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

3.1 Die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Haushaltsgeschirrspüler nach Ziffer 1 sowie die Methoden zu deren Mes-

sung und Berechnung sind in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 1016/201026 aufgeführt.

3.2 Für die Konformitätsbewertung müssen die technischen Unterlagen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen nach

Ziffer 3.1 enthalten.

3.3 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle einen Haushaltsgeschirrspüler nach den unter Ziffer 3.1 be-

schriebenen Methoden. Die Messwerte müssen die Prüftoleranzen nach Anhang III Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 einhalten.

4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-

Hoheitszeichen nach den Anhängen I–IV, VI und VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/201027 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

4.2 Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU)

Nr. 1059/2010.

24 Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsgeschirrspülern, Fassung gemäss ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 31.

25 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.4.

26 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.4.

27 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 1; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 518/2014, ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1.