Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 96 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur
Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe
Die Akademien der Wissenschaften fordern eine konkrete Ergänzung zur Gültigkeit einer Geothermie-Garantie unabhängig von der eingesetzten Bohrtechnologie.
Artikel 29 Rückforderung
Die Geneva Petroleum Consultants International beantragt eine zeitnahe Verjährungsfrist für
Ansprüche auf Rückforderung. Der SGV beantragt einen Zusatzartikel (Art. 29bis), der die
Förderinstrumente gemäss einer Szenario-basierten Planung verfolgt sowie jährliche Berichte und Ausstiegsszenarien vorlegt.
Allgemeine Kommentare
Die Terminologie hat vor allem im Zusammenhang mit den einzelnen Fördertatbeständen innerhalb der EnV und der CO2-Verordnung zu alternativen Vorschlägen geführt mit der Absicht, Begriffe zu harmonisieren (Geneva Petroleum Consultants International).
Anhang 1 Ziffer 2 Anrechenbare Investitionskosten
Geothermie Schweiz beantragt, Haftpflichtversicherungen, Umweltverträglichkeitsprüfungen und die Versorgung und Entsorgung an Bohrstandorten in den Katalog der anrechenbaren Kosten
aufzunehmen.
Die Geneva Petroleum Consultants International verlangt die Aufnahme der Kosten aus dem Ankauf bereits existierender Geodaten in den Katalog. Der SGV will, dass Eigenleistungen als anrechenbar gelten.
Anhang 1 Ziffer 3 Verfahren für einen Prospektionsbeitrag
Die notwendige Kostenschärfe von 10 % bei der Kostenschätzung wird von VSE, EWZ und
Geothermie Schweiz als nicht erreichbar und nicht den nationalen Gepflogenheiten entsprechend betrachtet.
Das Management der Risiken für die Gesundheit, Arbeitssicherheit und Umwelt soll gemäss EGK mit einigen Beispielen (Risiko der induzierten Seismizität, Schaden an Immobilien) konkretisiert werden.
Der Verband Geothermie Schweiz wünscht, dass der Innovationsgehalt des Projekts nicht Bestandteil des Gesuchs und damit auch nicht der Beurteilung wird.
Anhang 1 Ziffer 4 Verfahren für einen Explorationsbeitrag
Die im Vertrag festzustellende unentgeltliche Übertragung der (unterirdischen) Anlagen an den Bund sowie die Einräumung eines Kaufrechts an den obertägigen Grundstücken haben eine Reihe von Reaktionen hervorgerufen. So stellen die EWZ und der VSE diese Rechte grundsätzlich in Frage oder erlauben (EWZ) dies nur, wenn der Bund mehr als 50 % der anrechenbaren Investitionskosten trägt.
SO und VD streben einen Vorbehalt kantonaler Monopole an, wie auch der Kanton VS, welcher daran erinnert, dass ein Grundstück nicht notwendigerweise im Besitz des Projektanten sein muss und dass daher Dienstbarkeiten geregelt werden müssten.
Anhang 1 Ziffer 5 Geodaten
Dieser Abschnitt verursacht Unbehagen bei EGK, VSE und EWZ bezüglich der engen Fristen zur Übermittlung der primären, prozessierten primären und sekundären Daten an swisstopo, deren
Nutzung und Bearbeitung durch swisstopo sowie die Veröffentlichung der primären und prozessierten primären Daten. Stattdessen wird eine Frist von einem Jahr (EGK) bis zu 5 Jahren (EWZ)
vorgeschlagen.