Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 96 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur

Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe

Hydro und SWV). Einige schlagen vor, dass das BFE die Vergütungen festlegen soll, allenfalls in Rücksprache mit dem VSE.

VD, Stadt Lausanne und SIG regen an, auch in der Verordnung festzuhalten, dass die Regelung zur Vergütungshöhe nur zum Zuge kommt, wenn sich Produzent und Netzbetreiber nicht anderweitig einigen. Zudem beantragen sie, dass die Vergütung in jedem Fall an die Kosten der Grundversorgung angerechnet werden kann.

FRC, HEV, InfraWatt, SKS und WSL beantragen, dass die Vergütungspflicht auch für den

Herkunftsnachweis gelten soll. WEKO, VSE, DSV, Alpiq, Sierre Energie und SWV hingegen regen an, explizit in der Verordnung festzuhalten, dass die Vergütung den Herkunftsnachweis nicht beinhaltet.

VSE und DSV schlagen vor, dass die vermiedenen sowie die zusätzlichen administrativen Kosten ebenfalls berücksichtigt werden.

Das Mhylab schlägt vor, in der Verordnung klare Kontroll- und Rekursmöglichkeiten bei Streitigkeiten zur Vergütung festzulegen.

Die Repower schliesslich schlägt vor, die Regelung zur Vergütung der WKK-Anlagen zu streichen.

Artikel 14 Anlagenleistung

JU, VD, EMPA, AEE Suisse und EVG-Zentrum schlagen vor, die Leistung von Photovoltaik-Anlagen gemäss der AC-Spitzenleistung (Wechselstrom-Spitzenleistung) des Wechselrichters anstelle der DC-Leistung (Gleichstrom-Leistung) der Module zu definieren.

4.3.6. Eigenverbrauch

Allgemeine Bemerkungen

Art. 15ff. regeln die Bedingungen für den Ort der Produktion für Eigenverbrauchsgemeinschaften und die Voraussetzungen für den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch. BE, TG, VD, GLP, FDP, SP, ElCom, WEKO, SBV, Economiesuisse, AEE Suisse, ADEV, Groupe E, Ökostrom Schweiz, Stiftung KEV, EVG-Zentrum, Planeco, Swisscleantech, Umwelt- und Naturschutzverbände, VESE, VSEI,

Swiss Small Hydro, Suissetec, SIA, USIC, ZBV, Collectif pour la sécurité de l’investissement dans le solaire, Prométerre, Wohnen Schweiz, HEV, SMV, USPI, Aventron, SKS und SIA sind mit der

vorgeschlagenen Regelung einverstanden oder eher einverstanden, sprechen sich aber für einen Ausbau der Rechte für solche Gemeinschaften aus. So wird gefordert, dass

Eigenverbrauchsgemeinschaften das Recht eingeräumt wird, das Netz des Verteilnetzbetreibers zu nutzen, um solche Gemeinschaften zu bilden und um Parallelnetze zu vermeiden. Die Kostentragung sei dabei verursachergerecht mit den Verteilnetzbetreibern zu vereinbaren. Wenn wegen

Eigenverbrauchsgemeinschaften Anschlussanlagen nicht mehr genutzt werden könnten, seien die Kosten nicht durch die Gemeinschaften zu tragen. Weiter müsse das Einspruchsrecht der

Verteilnetzbetreiber bezüglich unverhältnismässiger Massnahmen im Netz präzisiert werden. Aus Sicht der ElCom ist ausdrücklich in der Verordnung festzuhalten, dass Grundeigentümer unter

Vorbehalt von Art. 3a StromVV Anspruch auf Wechsel des Netzansschlusspunktes haben, um

Eigenverbrauch geltend zu machen.

BE, TG, AGORA, SIA und CJA sprechen sich gegen die Vorgabe einer minimalen Produktionsleistung von 10 % im Verhältnis zur Netzanschlusskapazität aus, welche als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Zusammenschlusses gelten soll. Andere schlagen als Ergänzung vor, dass der

Zusammenschluss zum Eigenverbrauch zulässig ist, sofern die Produktionsleistung der Anlage bei mindestens 10 % der maximalen Netzanschlusskapazität liegt oder mindestens 25 % der sinnvoll nutzbaren Dachflächen mit Photovoltaikanlagen belegt sind (SP, AEE Suisse, ADEV, Suissetec,

Swisscleantech und Umwelt- und Naturschutzverbände). Eine Untergrenze von 10 % sei für

Grossverbraucher oder grosse Wohnüberbauungen, an Orten also, wo teilweise grosse Dächer zur Verfügung stehen, wenig hilfreich und sollte erhöht werden, dies auch im Hinblick auf die angestrebte Verdichtung.