Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 96 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur

Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe

NW und EnDK begrüssen, dass der gesetzliche Höchstanteil zur Förderung der

Grosswasserkraftanlagen (Marktprämie) ausgeschöpft wird.

Der Kanton BL begrüsst darüber hinaus auch die Ausschöpfung des gesetzlichen Höchstanteils für die Entschädigungen nach Gewässerschutz- und Fischereigesetzgebung.

4.3.11. Rückerstattung Netzzuschlag

Artikel 39 Anspruchsberechtigung

Der ETH-Rat und die ETH Zürich fordern, dass das Centro Svizzero di Calcolo Scientifico der ETH Zürich auf die Liste der rückerstattungsberechtigten Grossforschungsanlagen in Forschungseinrichtungen mit nationaler Bedeutung aufgenommen werde. Das Zentrum sei eine nationale Forschungsinfrastruktur, welche Hochschulen der ganzen Schweiz Zugang biete und beim Aufbau des „Swiss Science Data Center“ eine wichtige Rolle spiele.

Artikel 41 Zielvereinbarung

Der Abschluss einer Zielvereinbarung sowie die lineare Ausgestaltung des Zielpfades werden von der ACT begrüsst. Sie ist der Ansicht, dass bei einer Anpassung der Zielvereinbarung von dieser Regel abgewichen werden können sollte.

SGV, Economiesuisse, VSE, Axpo, CKW, IG DHS, Energieforum Schweiz, Swisselectric, Swiss Textiles und Swissmem argumentieren, dass die lineare Ausgestaltung des Zielpfades gegenüber den heutigen Regelungen keinen Vorteil bringe und die Unternehmen davon abhalte, Zielvereinbarungen, insbesondere mit Massnahmenziel, abzuschliessen.

ESR und AVDEL fordern, Abs. 1 dahingehend zu ändern, dass nicht ein linearer Zielpfad vorgegeben wird, sondern die Energieeffizienz jedes Jahr zunimmt.

VSE, CKW, Hotelleriesuisse und Swisselectric schlagen vor, dass für jedes Kalenderjahr ein Energieeffizienzziel festzulegen ist. Das Anliegen wird mit der Praxisferne der Vorgabe und der Tatsache, dass die Unternehmen eine Vorlaufzeit benötigen, begründet.

GLP und FDP schlagen ebenfalls vor, auf die Vorgabe eines linearen Zielpfades zu verzichten, indem der zweite Satz von Abs. 3 gestrichen wird.

Economiesuisse und Swissmem sind der Meinung, dass die Einhaltung des Ziels am Ende der Zielvereinbarungsperiode ausreichend ist.

GLP, Economiesuisse, GGS, Hotelleriesuisse, Scienceindustries, Swiss Textiles und Swissmem schlagen zudem vor, Abs. 4 betreffend der Einhaltung des Zieles zu streichen. Begründet wird das Anliegen damit, dass die Regelung von den Vorgaben der CO2-Gesetztgebung abweicht und dass es ausreichend ist, das Ziel am Ende der Zielvereinbarungsperiode zu erreichen. Die Definition des Weges zum Ziel wird hingegen als überflüssig eingeschätzt.

Artikel 42 Berichterstattung

Gemäss der ACT sollte die Frist zur Abgabe des Monitoringberichtes für Unternehmen ohne Rückerstattung des Netzzuschlags oder der CO2-Abgabe flexibel gehandhabt werden, indem auf die saisonalen Umstände der Unternehmen Rücksicht genommen wird.

Die Akademien der Wissenschaften schlagen vor, Art. 42 dahingehend zu ergänzen, dass die Überprüfung der Zielvereinbarung nicht durch ACT und EnAW, sondern durch das BFE oder eine unabhängige Stelle erfolgt. Ferner wird vermerkt, dass für die Entdeckung von Fehlern in der Berichterstattung zu den Zielvereinbarungen eine Belohnung der Prüfenden sinnvoll wäre. Mit einer derartigen Massnahme könne die Qualität der Berichterstattung erhöht werden.