Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 96 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur

Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe

Artikel 44 Gesuch

Im Zusammenhang mit der Gesuchstellung fordern SGV, VSE, Axpo, CKW und Swisselectric, dass die Fristen einschliesslich der Anforderungen an die Zielvereinbarungen mit denjenigen der CO2- Gesetzgebung harmonisiert werden. Insbesondere wird auch in diesem Zusammenhang bemängelt, dass die bürokratischen Prozesse die Unternehmen am Abschluss einer Zielvereinbarung hindern würden.

Das Energieforum Schweiz fordert ebenfalls, dass die Zielvereinbarungen für die Rückerstattung des Netzzuschlags und die Rückerstattung der CO2-Abgabe so weit wie möglich harmonisiert werden.

Insgesamt wird die Regelung als diskriminierend und wettbewerbsverzerrend beurteilt. Ferner wird bemängelt, dass die Regelungen die Rückerstattung des Netzzuschlags von der Organisationsform eines Unternehmens abhängig macht, wozu es im Energiegesetz keine Grundlage gebe. Das

Abstellen auf den Einzelabschluss ohne Voraussetzung eines ordentlich geprüften Jahresabschlusses nach Art. 957 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) und die Berechnung der Brutto-wertschöpfung nach Anhang 5 der EnV hingegen wiederspiegle den Willen des

Gesetzgebers.

Artikel 45 Bruttowertschöpfung

Economiesuisse, Cemsuisse, GGS, Swissmem und Swissbrick fordern, dass die Rückerstattung des Netzzuschlags auch auf Betriebsstätten und Produktionsstandorte ausgedehnt werden. Die Forderung wird damit begründet, dass einzelne Standorte unabhängig von der Konzernstruktur dem Wettbewerb ausgesetzt seien.

Die GLP schlägt vor, einen neuen Abs. 3 einzufügen, der festhält, dass die Bruttowertschöpfung auch für einen einzelnen energieintensiven Firmenstandort abgegrenzt werden kann, sofern dies möglich ist und durch einen Revisor bestätigt wird. Begründet wird das Anliegen mit der Entlastung

energieintensiver Endverbraucher von Nachteilen gegenüber der Konkurrenz. Die Endverbraucher leisteten mit der Umsetzung der Zielvereinbarung bereits einen Beitrag zur Energiestrategie. Zudem sei es fragwürdig, wenn die Berechtigung eines Standortes von dessen Gesellschaftsform abhängt.

Die IG DHS schlägt vor, Abs. 2 betreffend die Regelungen zur Verwendung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung zu streichen. Zudem werden eine Harmonisierung der Zielvereinbarungen zur Rückerstattung des Netzzuschlags und der CO2-Abgabe unter Einbezug der Kantone sowie ein One-Stop-Shop gefordert.

Die ECO SWISS erkennt in den Regelungen betreffend die Bruttowertschöpfung einen unverhältnismässig hohen Aufwand für die Unternehmen.

Lonza und Scienceindustries schlagen vor, die Rückerstattung des Netzzuschlags nicht nur auf Betriebsstätten oder Produktionsstandorte auszudehnen, sondern auch für Geschäftseinheiten

vorzusehen. Gemäss der Lonza ist die Definition des Endverbrauchers an Art. 4 Abs. 1 Bst. b des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) anzulehnen. Endverbraucher sind über den Netzanschluss und den entsprechenden Zähler identifiziert.

Der Verband Swiss Textiles fordert ebenfalls eine Lösung, damit Firmenstandorte die Rückerstattung des Netzzuschlags beantragen können. Zusätzlich schlägt Swiss Textiles vor, die Regelungen so auszuweiten, dass Geschäftsbereiche wie der Handel, von den stromintensiven Geschäftsbereichen abgegrenzt werden können.

Artikel 46 Elektrizitätskosten, Strommenge und Netzzuschlag

Der Einbezug des Netzzuschlags in die Elektrizitätskosten wird von Cemsuisse, IGEB, Lonza,

Scienceindustries, Swiss Textiles, Swissmem und Swissbrick begrüsst.

Economiesuisse und Lonza fordern neben der Anrechnung des Netzzuschlags auch die Anrechenbarkeit der Kosten für die Arealnetze und die Eigenproduktion von Elektrizität.