Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 96 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur

Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe

Der Kanton AG ist zudem besorgt um die Abstimmung mit der Behandlung von Geodaten, welche unter den Rahmen der jeweiligen kantonalen Gesetze fallen. In diesem Zusammenhang wünscht der Kanton VD, dass den Kantonen dieselben Rechte wie swisstopo an den Daten erhalten.

Anhang 2 Ziffer 2 Anrechenbare Investitionskosten

JU und VD beantragen, die Kosten seismischer Studien in den Katalog der anrechenbaren

Investitionskosten aufzunehmen. Der VSE wiederholt sein Anliegen, dass Eigenleistungen ebenso in den Katalog aufgenommen werden sollten.

4.3.9. Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen

Gemäss Vernehmlassungsentwurf zur neuen EnV ist nicht mehr die nationale Netzgesellschaft (Swissgrid), sondern das BAFU für den Entscheid über die Entschädigung bei Wasserkraftwerken (Art. 62 Abs. 2 EnG) und die entsprechenden Zahlungen zulasten des Fonds (Art. 35 Abs. 2 Bst. h EnG) zuständig. Dies hat Änderungen bei Verfahren zur Folge. Materiell ändert sich nichts an der bisherigen Regelung. Zu diesen Änderungen haben sich einzig BL, NW, EnDK und EMPA im Sinne einer vereinfachten Verfahrensabwicklung zustimmend geäussert.

Diverse Vernehmlassungsteilnehmer äusserten sich hingegen zu Regelungen, welche im Rahmen dieser Revision gemäss Vernehmlassungsentwurf nicht berührt werden. So verlangt der Kanton VS die explizite Erwähnung von Art. 34 EnG, der VSE (unterstützt von SWV, Alpiq, VBE und Repower) die Streichung des Verweises auf Art. 26 Abs. 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1).

Der Kanton BE verlangt, dass die Wirtschaftlichkeits- und Verhältnismässigkeitsprüfung von

Sanierungsmassnahmen nicht mehr durch Kanton und BAFU gemacht werden, sondern nur noch durch das BAFU.

Bei wesentlichen Mehrkosten einer Sanierungsmassnahme soll nicht mehr ein neues

Entschädigungsgesuch gestellt werden müssen (TI, BDP, VSE, VBE, BKW, Alpiq, Axpo, CKW, SWV, Repower, Swisselectric und EWZ).

Geplante Massnahmen sollen erst dann umgesetzt werden müssen, wenn die Entschädigung

gesichert ist; das BAFU soll jährlich über den Stand der verfügbaren Mittel und die zugesagten Auszahlungen informieren (BDP, TI, VSE, VBE, Alpiq, Repower, Swisselectric, SWV, Axpo, CKW, BKW und EWZ).

VS und TI verlangen, dass anstelle der „anrechenbaren Kosten“ die Kosten „im Sinne von Art. 34 EnG“ erwähnt werden.

BDP, VSE, BKW, Swisselectric, Alpiq, Axpo, CKW, Repower, SWV, VBE und EWZ verlangen eine flexiblere Lösung bei der Entschädigung mittels Teilzahlungen.

Im Anhang der EnV wollen diverse Vernehmlassungsteilnehmer (VSE, VBE, Swiss Small Hydro,

Swisselectric, Alpiq, Axpo, BKW, CKW und SWV) Präzisierungen bei den anrechenbaren Kosten und bei der Durchführung der Erfolgskontrolle. Es sollen zusätzliche Kosten als anrechenbar

aufgenommen werden. Die Aufzählung der nichtanrechenbaren Kosten soll bei den Steuern präzisiert werden; Kosten für den Unterhalt von Anlagen sollen anrechenbar sein.

Für den Kanton VS ist eine Unterscheidung in anrechenbare und nichtanrechenbare Kosten nicht gesetzeskonform.