Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 96 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur

Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe

Artikel 49 Monatliche Auszahlung

Die ECO SWISS begrüsst die Möglichkeit zur monatlichen Auszahlung der Rückerstattung des Netzzuschlags.

Die EMPA ist der Meinung, dass die Regelungen zur Anpassung der monatlichen Auszahlung gemäss Abs. 4 nicht eindeutig sind und fordert eine entsprechende Klarstellung, dass die Aufzählung im Verordnungstext alternativ ist.

4.3.12. Sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen

Artikel 52 Gebäude

Die Swissolar erwartet vom BFE die Ausübung eines stärkeren Drucks auf die Kantone, damit diese ihre Verantwortung bei der Umsetzung der Energiestrategie wahrnehmen. Immerhin findet 50 % des Energieverbrauchs in Gebäuden statt. Das BFE müsse daher für möglichst einheitliche Vorschriften sorgen.

Die Empa beantragt die folgende Ergänzung von Abs. 1.: „Der Nachweis der Anforderungen kann sowohl über rechnerische Methoden als auch über Messungen erfolgen.“ Er begründet dies damit, dass der Gebäudeenergieausweis infolge der fortschreitenden Digitalisierung auch mit Messungen nach einer Inbetriebnahme möglich sein müsse.

Die USPI beantragt die Streichung von Abs. 1. Sie befürchtet, dass andernfalls die EnDK mit der Erarbeitung von harmonisierten Grundlagen für die Kantone die kantonalen Parlamente übersteuere. Dazu habe die EnDK keine Legitimation.

Der Kanton BE beantragt die Streichung von Art. 52 Abs. 2. Aus seiner Sicht hält Art. 45 EnG fest, dass die Kantone im Gebäudebereich Vorschriften erlassen zur verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung bei Neubauten und bei wesentlichen Erneuerungen bestehender Gebäude. Eine Präzisierung des Begriffs auf Bundesstufe sei deshalb nicht notwendig bzw. sollte sich nach den Vorgaben der MuKEn richten und berücksichtigen, dass die Kantone bisher frei waren, die MuKEn strenger auszulegen.

Die AGORA stellen den Antrag, dass Art. 52 Abs. 2 mit Bst. c ergänzt wird: „energetische Sanierung on landwirtschaftlichen Gebäuden und anderen bedeutenden Volumen“.

Artikel 53 Energieverbrauch in Unternehmen

Die CP begrüsst, dass keine neuen Regelungen betreffend Energieverbrauch in Unternehmen eingeführt werden. Sie befürwortet die Bindung der Kantone an den Bund betreffend der

Anforderungen an die Zielvereinbarungen. Die CP hofft, dass es damit zu einer besseren

Harmonisierung der Anforderungen an die Zielvereinbarungen zwischen dem Bund und den Kantonen kommt.

Die ECO SWISS ist mit der Regelung einverstanden.

Die FRC beklagt die nach wie vor vorhandene Verschwendung von Energie und fordert deshalb, dass Art. 53 betreffend den Energieverbrauch in Unternehmen verschärft wird.

Die SBS begrüssen, dass mit den neuen Regelungen die Anforderungen an Grossverbraucher nicht verschärft werden.

Der VSE unterstützt es, wenn die Zielvereinbarungen des Bundes und der Kantone harmonisiert werden.

FR, BL, NW, SO, SZ, TG, UR, ZG und EnDK halten fest, dass mit Abs. 1 die Vorgaben im revidierten EnG unzulässig verschärft und die MuKEn direkt beschnitten würden. Abs. 1 sieht vor, dass die Kantone an die Vorgaben des Bundes gebunden sind, wenn sie die Zielvereinbarung des Bundes im