Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 96 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur

Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe

befürchten, dass diese Unterstützung mit diversen Auflagen für die Fachleute verbunden sei, welche bereits in einschlägigen Normen und Richtlinien abgebildet sind. Der Kostenbeitrag für die Beratung und Analyse stünden aus administrativer Sicht nicht im Verhältnis zum erwarteten Nutzen. SH und TG sind mit dieser Bestimmung hingegen ausdrücklich einverstanden.

Der Kanton BE begrüsst, dass wirkungsvolle Objekt- und Prozessberatungen (Bst. d) sowie Analysen (Bst. e) neu globalbeitragsberechtigt sind.

Der Kanton VS weist darauf hin, dass es den Kantonen frei stehe, Fördermassnahmen betreffend Aufbau von Beratungsangeboten und Durchführung von Beratungen sowie Globalbeiträge für Objekt- und Prozessberatungen sowie für Analysen in Anspruch zu nehmen. Die angeführten Punkte seien daher nicht, wie von der EnDK beantragt, aus der Verordnung zu streichen bzw. in Wiedererwägung zu ziehen.

FR, JU und VD beantragen einen zusätzlichen Bst. „Machbarkeitsstudien“. Sie begründen dies damit, dass die Machbarkeitsstudien Instrumente seien, welche oftmals ein Projekt in Gang bringen. Sie seien daher ebenso wichtig wie die Analysen, welche es erlauben, einen allgemeinen Rahmen für die Entwicklung einer Technologie zu präzisieren.

VD und JU erachten es als nötig, dass der Geltungsbereich für indirekte Massnahmen, welche durch Globalbeiträge abgegolten werden, besser präzisiert wird. Sie beantragen – zusätzlich zu einem neuen Buchstaben „Machbarkeitsstudien“ – einen Bst. „Audits“.

Der SGV beantragt die Streichung der Bst. d und Bst. e, da diese Leistungen vom Markt erbracht würden.

Artikel 59 Globalbeiträge an kantonale Programme zur Förderung der Energie- und

Abwärmenutzung

SSV, InfraWatt, VSA und VFS bedauern, dass öffentliche Bauten ausgeschlossen werden. Die drei erstgenannten sind der Ansicht, dass auch für diese wirtschaftliche Überlegungen gemacht werden müssten, da heute auch die öffentliche Hand bei ihren Entscheidungen die Wirtschaftlichkeit

nachweisen müsse. Sie beantragen daher, Abs. 2 Bst. a zu streichen.

InfraWatt und VFS bedauern, dass besonders effiziente Nutzungen mit fossilen Energien wie WKK oder Gas-Wärmepumpen von der Förderung ausgeschlossen werden.

SGV und ECO SWISS fordern die Streichung von Abs. 2 Bst. b.

Die HKBB fordert, dass von den Globalbeiträgen nur Anlagen ausgenommen sind, die ausschliesslich fossile Energieträger verbrauchen.

Der V3E beantragt, dass Abs. 2 Bst. b wie folgt ergänzt wird: „Anlagen, die fossile Energien

verbrauchen, die nicht mindestens einen Drittel erneuerbare Energie umwandeln.“ Er begründet dies damit, dass mit dem Ziel einer „sparsamen und effizienten Energienutzung fossile Energieträger […] vor allem exergetisch genutzt werden“ müssten. Dies erfolge mit WKK-Anlagen. Diese bereits im „Übergang“ kategorisch von Förderbeiträgen auszuschliessen, sei der Versorgungssicherheit nicht dienlich. Oftmals komme auch eine Kombination von Biomasse und fossilen Energieträgern zum Einsatz, die für den weiteren Ausbau der Biomasse-Nutzung in der Schweiz unterstützungswürdig sei.

Mit der Begründung, dass mit dem Ziel einer sparsamen und effizienten Energienutzung fossile Energieträger im Rahmen der Energiestrategie 2050 vor allem exergetisch genutzt werden müssen, welches vorbildhaft mit WKK-Anlagen erfolge, beantragen der WKK-Fachverband sowie HEXIS AG und HTceramix AG bei Abs. 2 Bst. b folgende Anpassung: „Anlagen, die keinen Anteil an

erneuerbarer Energie enthalten oder keinen Strom produzieren.“