Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 96 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur
Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe
Rahmen des Vollzugs kantonaler Vorschriften verwenden. FR, BL, NW, SH, SZ, SO, TG, UR, ZG und EnDK fordern deshalb, dass die Kantone nur an die Vorgaben des Bundes gebunden sind, wenn die Zielvereinbarungen für die Rückerstattung des Netzzuschlags oder der CO2‐Abgabe gemäss
Bundesrecht verwendet werden. Sie schlagen vor, Abs. 1 dahingehend zu ergänzen, dass die
Kantone nur an die Vorgaben des Bundes gebunden sind, wenn die Zielvereinbarung die
Rückerstattung des Netzzuschlags oder der CO2‐Abgabe beinhaltet.
Im Hinblick auf die in Art. 46 Abs. 3 des revidierten EnG geforderte Harmonisierung zwischen Bund und Kantonen erachten BL, NW, SZ, UR, ZG und EnDK einen Miteinbezug der Kantone bei der Festlegung der generellen Anforderungen der Zielvereinbarungen als wünschenswert.
Zudem bemängeln BL, NW, SZ und EnDK die Zuständigkeit des BFE gemäss Abs. 2 für die
Erarbeitung des Vorschlags für eine Zielvereinbarung, die Prüfung desselben sowie für die
Überprüfung der Einhaltung der Zielvereinbarung. Die umfassende Kompetenz scheine wenig sinnvoll, weil die gewünschte Kontrolle ausbleibe, wenn diejenige Stelle, die den Vorschlag erarbeitet, diesen auch prüft.
Der Kanton VD schlägt vor, Abs. 1 zu streichen und Abs. 2 dahingehend zu ergänzen, dass die Kantone bei der Erarbeitung der Zielvereinbarungen zu konsultieren sind, so wie das heute durch die beiden Organisationen ACT und EnAW erfolgt. Begründet wird das Anliegen damit, dass die Ziele in den Zielvereinbarungen des Bundes teilweise tief sind und dass die Kantone deshalb die Möglichkeit haben müssten, einzugreifen.
Der Kanton VD schlägt ebenfalls vor, das Zielvereinbarungssystem für die Zeit nach 2020 zu
vereinfachen und harmonisieren. Es wird aber ebenfalls gefordert, die Befreiung von der CO2-Abgabe und die Möglichkeiten Mehrleistungen zu generieren und zu valorisieren auszuweiten. Generell wird die Regulierungsdichte im Energie- und Klimabereich beklagt, welche die Unternehmen und davon insbesondere die Grossverbraucher mehr und mehr beträfen. Gefordert werden deshalb eine bessere Koordination und Komplementarität der verschiedenen Instrumente.
Der Kanton JU schlägt ebenfalls vor, Abs. 2 dahingehend zu ergänzen, dass die Kantone bei der Erarbeitung der Zielvereinbarungen zu konsultieren sind, so wie das heute durch die ACT und die EnAW erfolgt.
Der Kanton SO begrüsst die Harmonisierung der Zielvereinbarungen mit den Vorschriften des
Bundes, hält aber auch fest, dass durch den Nichteinbezug der Kantone bei der Festlegung der generellen Anforderungen an die Zielvereinbarungen die in Art. 46 Abs. 3 des revidierten EnG
vorgesehene Harmonisierung zwischen Bund und Kantonen fehle.
4.3.13. Globalbeiträge bei Gebäuden
Allgemeine Bemerkungen
AR, BL, NW, SZ und EnDK weisen darauf hin, dass der Bund die energiepolitische Förderung in den Art. 47 bis 53 EnG regelt. Dabei sind ihm unter Beachtung der Finanzhoheit der Kantone sowie von Art. 89 Abs. 4 der Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999 (SR 101) Grenzen gesetzt. Die Kantone dürften daher im EnG grundsätzlich nicht zur Förderung verpflichtet werden und der Bund könne über die Förderung keinen grösseren Einfluss in die kantonale Energiepolitik nehmen, als ihm dies gemäss Art. 89 BV zusteht. Daran vermöge auch Art. 52 Abs. 6 EnG nichts zu ändern.
Die genannten Stellen fordern daher, dass eine vom Bund und den Kantonen getragene Förderpolitik die folgenden Voraussetzungen erfüllen müsse:
Die Kantone und der Bund einigen sich auf die materiellen Fördertatbestände.
Die Kantone sind frei, ob sie mit eigenen Mitteln fördern wollen.
Verzichtet ein Kanton auf die Förderung von energiepolitischen Massnahmen, darf dies nicht dazu führen, dass die Hauseigentümer in diesem Kanton vom Bezug von zweckgebundenen Mitteln aus der CO2-Abgabe vollständig ausgeschlossen werden, welche sie mit Abgaben auf Brennstoffe mitfinanziert haben.